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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.2020, Az.: BVerwG 4 B 39.20
Zulässigkeit einer auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2020
Referenz: JurionRS 2020, 45316
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 39.20
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2020:031120B4B39.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 04.08.2020 - AZ: 3 S 2782/18

BVerwG, 03.11.2020 - BVerwG 4 B 39.20

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 2020 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, dass der Mangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründeten Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es.

2

Die Beschwerde beanstandet die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dies zeigt keinen Verfahrensfehler auf. Nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss erlassen. Dieser Beschluss war nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und unterlag nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof. Warum in der Verwertung des Gutachtens dennoch ein Verfahrensfehler liegen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

3

Die Beschwerde wendet sich gegen die Tatsachen- und Sachverhaltswürdigung und die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sowie weitere, das Urteil nicht tragende Ausführungen (etwa UA S. 13, 17 f.). Eine solche Kritik bezeichnet keinen Verfahrensmangel. Namentlich führt sie nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG. Denn dieses Gebot verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 - juris Rn. 86).

4

Die Beschwerde kritisiert den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren vom 14. November 2016 - 3 S 1787/16 - und die dort vorgenommene Würdigung des Untersuchungsberichts zur Lärmminderung bei Anlagen zur Schrottaufbereitung des Landesamts für Umwelt und Natur des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom Juli 1998 (BA S. 7). Diese Kritik kann einen Verfahrensmangel bei Erlass des angegriffenen Urteils nicht darlegen. Im Übrigen stützt sich das angegriffene Urteil nicht auf den Untersuchungsbericht.

5

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

Schipper

Dr. Decker

Prof. Dr. Külpmann

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