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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.2018, Az.: BVerwG 4 BN 33.18
Zulassung der Revision hinsichtlich Klärung der Verfügbarkeit der Arten umweltbezogener Informationen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.11.2018
Referenz: JurionRS 2018, 41173
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 33.18
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:131118B4BN33.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 30.05.2018 - AZ: 7 D 49/16.NE

BVerwG, 13.11.2018 - BVerwG 4 BN 33.18

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 2018 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Anforderungen weiter zu klären, die § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB an die Angaben dazu stellt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 13 ff.).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Prof. Dr. Külpmann

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