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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.2018, Az.: BVerwG 10 B 11.18
Errichtung einer ordnungsgemäßen Grundstücksentwässerungsanlage auf einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück; Gefahrlose Ableitung von Abwasser über die öffentliche Entwässerungseinrichtung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.11.2018
Referenz: JurionRS 2018, 42170
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 11.18
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:071118B10B11.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Thüringen - 30.11.2017 - AZ: 4 KO 823/14

Rechtsgrundlage:

§ 12 GewO

BVerwG, 07.11.2018 - BVerwG 10 B 11.18

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2018
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der beklagte Wasser- und Abwasserzweckverband verpflichtete - gestützt auf seine Entwässerungssatzung - die Kläger, auf ihrem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerungsanlage zu errichten und das Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten anzuschließen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

2

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Kläger beimessen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gemeinde R., in deren Gemarkung das Grundstück der Kläger liegt, dem Beklagten wirksam beigetreten sei, so dass der Beklagte für den angefochtenen Bescheid sachlich zuständig gewesen sei. In der Sache finde der Bescheid, soweit er noch angegriffen sei, seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der Entwässerungssatzung des Beklagten, namentlich deren §§ 4 und 5.

5

Die von den Klägern hierzu aufgeworfenen Fragen zur ordnungsgemäßen rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Beitritts der Gemeinde R. zu dem beklagten Zweckverband (Frage 1a), zu den Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten (Fragen 1b und c), zu einer etwaigen Einbeziehung eines privaten Abwasserkanals der Kläger in die Entwässerungseinrichtung (Fragen 1d und e), zu den rechtlichen Folgen des technischen Zustands dieser Entwässerungseinrichtung (Frage 1f) und zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs (Fragen 1g und h) rechtfertigen sämtlich nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Soweit sie nicht ohnehin nur die tatsächliche und rechtliche Würdigung des konkreten Sachverhalts durch das Berufungsgericht zum Gegenstand haben, beziehen sie sich auf Vorschriften des irrevisiblen Landesrechts, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein können (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

6

Einen gleichwohl bestehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf das revisible Bundesrecht zeigen die Kläger nicht auf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie einen Verstoß des Berufungsurteils gegen Verfassungsrecht, namentlich Art. 3 und 14 GG sowie den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, geltend machen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 30. Mai 2017 - 10 BN 4.16 - juris Rn. 8). Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (vgl. dazu u.a. BVerwG, vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 4 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 15). Vielmehr beschränken sich die Kläger darauf, die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall zu kritisieren.

7

2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Kläger halten es für verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht der Frage, ob eine Ableitung von Abwasser über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten im Hinblick auf deren technischen Zustand gefahrlos möglich ist, nicht weiter nachgegangen ist und insbesondere keinen Beweis hierzu erhoben hat. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.). Dem Berufungsurteil liegt die selbständig tragende Erwägung zugrunde, dass es auf die Dimensionierung und den Zustand der Abwasserleitung in der Straße, an der das Grundstück der Kläger liegt, nicht ankomme (UA S. 28). Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung war das Berufungsgericht nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, näher auf das Vorbringen der Kläger zu den genannten Umständen einzugehen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Hoock

Dr. Keller

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