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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.2016, Az.: BVerwG 5 B 6.16 (5 C 17.16)
Grundsätzliche Bedeutung der Frage des Einklangs der Bestimmung des § 17 Abs. 7 S. 1 NBhVO mit höherrangigem Recht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 24527
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 6.16 (5 C 17.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:060916B5B6.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 24.11.2015 - AZ: 5 LB 59/15

Rechtsgrundlagen:

§ 17 Abs. 7 S. 1 NBhVO

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

BVerwG, 06.09.2016 - BVerwG 5 B 6.16 (5 C 17.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. November 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Bestimmung des § 17 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) vom 7. November 2011 (Nds. GVBl. S. 372) mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

Vormeier

Dr. Störmer

Dr. Fleuß

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