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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.2016, Az.: BVerwG 6 B 7.16
Klage auf Rückzahlung des Rundfunkbeitrags; Anforderungen an die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18416
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 7.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:010616B6B7.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 23.12.2015 - AZ: 2 S 420/15

BVerwG, 01.06.2016 - BVerwG 6 B 7.16

Redaktioneller Leitsatz:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung muss zur Wahrung der Berufungsfrist immer bei diesem Gericht eingelegt werden. Daraus folgt zwangsläufig, dass die Einlegung der Berufung beim Berufungsgericht unabhängig von den Umständen des Einzelfalles nicht geeignet ist, die Berufungsfrist einzuhalten. Insbesondere kommt es nach dem eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 124a Abs. 2 S. 1 VwGO nicht darauf an, bei welchem Gericht sich die Gerichtsakten zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung befinden; die Aktenübersendung an das Berufungsgericht ändert nichts an der Geltung der zwingenden Regelung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 215,76 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegt. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Senat darauf beschränkt, über die Revisionszulassung nur aufgrund derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden, die der Kläger in der Beschwerdebegründung angeführt hat.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Rückzahlung des Rundfunkbeitrags für das Jahr 2013 als unbegründet abgewiesen und die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt die Hinweise, dass die Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen, eine zeitlich nachfolgende Berufungsbegründung dagegen beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen ist. Weiter heißt es, dass für das Berufungsverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Wenige Tage nach der Zustellung des Urteils hat der Kläger persönlich beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht das Berufungsschreiben und die Gerichtsakten an den Verwaltungsgerichtshof übersandt. Nachdem dieser den Kläger auf das Erfordernis der anwaltlichen Vertretung hingewiesen hatte, zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwei Wochen vor Ablauf der Einlegungsfrist dem Verwaltungsgerichtshof die Vertretung an und legte zugleich Berufung ein. Nach Ablauf der Einlegungsfrist teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Prozessbevollmächtigten mit, er habe die Berufung nicht innerhalb der Einlegungsfrist fristwahrend beim Verwaltungsgericht eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte antwortete, er habe sich bei der Einlegung von dem "ökonomischen und verfahrensvereinfachenden Prinzip" leiten lassen, dass ein Rechtsmittel bei demjenigen Gericht einzulegen sei, bei dem sich die Gerichtsakte befinde. Zugleich stellte der Prozessbevollmächtigte beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. In den Gründen des Beschlusses heißt es, im Falle der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht könne die Berufung nur dort fristwahrend eingelegt werden. Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachgeholt habe.

4

1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, in einem Revisionsverfahren müsse die rechtsgrundsätzliche Frage beantwortet werden, ob nach Einlegung der Berufung durch einen nicht postulationsfähigen Beteiligten eine "zweite Berufung" beim "iudex a quo" oder beim "iudex ad quem" einzulegen sei. Bei dieser Fallgestaltung sei das Berufungsverfahren durch die unwirksame erste Einlegung bereits eröffnet worden; das erstinstanzliche Gericht habe die Gerichtsakte bereits vor Einlegung der "zweiten Berufung" an das Berufungsgericht abgegeben.

5

Mit diesem Vortrag kann der Kläger die Revisionszulassung wegen grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen, weil die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig ist. Die Antwort ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Dieser Gesetzeswortlaut ist klar und unmissverständlich: Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung muss zur Wahrung der Berufungsfrist immer bei diesem Gericht eingelegt werden. Daraus folgt zwangsläufig, dass die Einlegung der Berufung beim Berufungsgericht unabhängig von den Umständen des Einzelfalles nicht geeignet ist, die Berufungsfrist einzuhalten. Insbesondere kommt es nach dem eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht darauf an, bei welchem Gericht sich die Gerichtsakten zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung befinden. Die Aktenübersendung an das Berufungsgericht ändert nichts an der Geltung der zwingenden Regelung des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dementsprechend enthält die dem erstinstanzlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Die Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers konnte diesen nicht davon entbinden, im Interesse des Klägers die gesetzliche Regelung zu beachten.

6

2. Der Vortrag des Klägers, es sei in einem Revisionsverfahren zu entscheiden, ob es sich bei den "Gebühren" um Beiträge oder Abgaben handele, genügt den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO offensichtlich nicht. Da der Verwaltungsgerichtshof die Berufung aus verwaltungsprozessrechtlichen Gründen verworfen hat, besteht im vorliegenden Verfahren keine Möglichkeit zur Klärung der abgabenrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrags. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich.

7

3. Auch die Frage, ob die wörtliche Wiedergabe eines umfangreichen Zitats als Berufungsbegründung ausreicht, ist im vorliegenden Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Berufungsbegründung des Klägers inhaltlich den rechtlichen Anforderungen genügt. Darauf kommt es nicht an, weil es bereits an einer rechtswirksam eingelegten Berufung fehlt.

8

4. Die Verwerfung der Berufung begründet auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO musste der Verwaltungsgerichtshof die Berufung verwerfen, weil sie wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig war. Die beantragte Wiedereinsetzung in diese Frist hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht abgelehnt: Nach § 60 Abs. 4 VwGO hatte er über die Wiedereinsetzung zu entscheiden, weil nur er, nicht aber das Verwaltungsgericht über die versäumte Rechtshandlung, d.h. über die Berufung, zu befinden hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung zutreffend damit begründet, dass der Kläger die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der Antragsfrist, d.h. binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, nachgeholt hat (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO). Der Lauf dieser gesetzlichen Frist ist jedenfalls durch die Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofs an den Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Versäumung der Berufungsfrist ausgelöst worden. Dieser hat die Mitteilung nicht zum Anlass genommen, Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen, um dem Kläger die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu eröffnen.

9

Daher kommt es für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht darauf an, dass der Verwaltungsgerichtshof das bei ihm eingegangene anwaltliche Berufungsschreiben nicht innerhalb der Berufungsfrist an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hat. Der Kläger hat diese Untätigkeit in der Beschwerdebegründung nicht beanstandet; er ist darauf gar nicht eingegangen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Kraft

Dr. Heitz

Dr. Tegethoff

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