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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.2016, Az.: BVerwG 3 B 40.15
Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich beruflicher Rehabilitierung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14981
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 40.15
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:310316B3B40.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Potsdam - 30.04.2015 - AZ: 11 K 2004/14

Rechtsgrundlage:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

BVerwG, 31.03.2016 - BVerwG 3 B 40.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).

2

Er war als Ingenieur bei der VEB Flugzeugwerft beschäftigt. Er wurde zum 8. April 1974 gekündigt und arbeitete fortan als Kraftfahrer. Eine arbeitsgerichtliche Klage blieb ohne Erfolg. Mit Blick darauf beantragte der Kläger erstmals im Jahre 2001 seine berufliche Rehabilitierung. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab, die Klage (VG Potsdam 11 K 3676/03) blieb erfolglos, ebenso die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil (BVerwG 3 B 133.08). Im Jahre 2012 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Juli 2014 ab, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der Vortrag des Klägers bewege sich, soweit er darin Politiker und Bedienstete des Landes Brandenburg wegen ihres religiösen Bekenntnisses zu Straftätern erkläre und daraus einen Wiederaufnahmegrund ableiten wollen, so weit außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung, dass sich die Klage geradezu als rechtsmissbräuchlich erweise. Im Übrigen erschöpfe sich das Vorbringen in einer Wiederholung dessen, was bereits Gegenstand des Klageverfahrens 11 K 3676/03 gewesen sei. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder gar neue Beweismittel seien weder benannt noch sonst erkennbar.

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Grundsätzliche Bedeutung kann eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung nur dann haben, wenn eine bestimmte, für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Die Beschwerde möchte aber eine Frage geklärt wissen, auf die es in einem Revisionsverfahren mit Blick auf das angefochtene Urteil nicht ankäme. In dem Urteil werden bereits Gründe für ein Wiederaufgreifen verneint. Die Beschwerde verhält sich hierzu nicht, sondern will vielmehr eine Bestätigung dafür, dass in der DDR ein ausreichender arbeitsgerichtlicher Schutz für Arbeitnehmer nicht bestanden habe. Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich werden; sie betrifft den materiellen Anspruch auf Rehabilitierung, über den erst dann erneut - in Abänderung des rechtskräftigen ersten Urteils - entschieden werden darf, wenn feststeht, dass der Kläger, gewissermaßen auf einer ersten Stufe, das Wiederaufgreifen des Verfahrens beanspruchen kann.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dr. Philipp

Dr. Wysk

Dr. Kuhlmann

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