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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.2016, Az.: BVerwG 9 B 1.16
Umfang der Prüfungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde bei Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf Antrag der Enteignungsbehörde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13538
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 1.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:100316B9B1.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 20.10.2015 - AZ: 15 KF 25/13

BVerwG, 10.03.2016 - BVerwG 9 B 1.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zum Umfang der Prüfungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde bei Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf Antrag der Enteignungsbehörde (§ 87 Abs. 1 FlurbG) fortzuentwickeln.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz GKG.

Dr. Bier

Dr. Bick

Dr. Martini

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