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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.2016, Az.: BVerwG 5 B 5.16
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde und Verwerfung wegen unbegründeter Anhörungsrüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13181
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 5.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:040316B5B5.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

BVerwG - 3. Februar 2016 - AZ: 5 B 5.16

BVerwG, 04.03.2016 - BVerwG 5 B 5.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

Tenor:

Die "Beschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2016 - 5 B 5.16 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Gründe

1

Der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2016 - 5 B 5.16 - erhobene und als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

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1. Sollte der Antragsteller das seinem Schreiben vom 10. Februar 2016 zu entnehmende Begehren in Übereinstimmung mit der von ihm gewählten Bezeichnung als Beschwerde verstanden wissen möchte, muss dieser von vornherein der Erfolg versagt bleiben, weil ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht seinerseits mit einer erneuten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Dies schließt das Gesetz aus (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Der Antragsteller unterliegt insoweit der Fehlvorstellung, dass jede gerichtliche Entscheidung - auch des Bundesverwaltungsgerichts - erneut mit ordentlichen Rechtsbehelfen (vor dem Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sein muss. Das ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Möglichkeit einer endlosen Spirale von Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet der Gesetzgeber nicht.

3

2. Sollte der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 10. Februar 2016 eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2016 erheben wollen, mag offenbleiben, ob die Beachtung der Darlegungsanforderungen gewahrt ist. Die Anhörungsrüge wäre jedenfalls unbegründet.

4

Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015 - 5 B 55.15 - Rn. 3 m.w.N.). Gemessen daran hat der Senat das Recht des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

5

Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 3. Februar 2016 die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Januar 2016 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2016 - 4 O 186/15 - verworfen, weil diese unzulässig war. Dies hat der Senat in tragender Weise mit der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde begründet, da der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu den Entscheidungen gehört, die nach § 152 Abs. 1 VwGO durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Aus diesem Grund waren sämtliche vom Antragsteller in der Beschwerdebegründungsschrift vom 15. Januar 2016 gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vorgetragenen sachlichen Einwendungen nicht entscheidungserheblich. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist jedoch der Auffassung des Antragstellers, sein Vorbringen rechtfertige die Zurückweisung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts, nicht gefolgt, weil er die Beschwerde vom 15. Januar 2016 bereits mangels Statthaftigkeit als unzulässig erachtet hat. Aus demselben Grund hat er auch davon abgesehen, in den Gründen seines Beschlusses vom 3. Februar 2016 auf die für seine Entscheidung nicht bedeutsamen Aspekte einzugehen.

6

In seinem Schreiben vom 10. Februar 2016 wendet sich der Antragsteller gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats, die er für "falsch" und "fehlerhaft begründet" hält, und die seiner Ansicht nach "gesetzliche Bestimmungen nicht berücksichtigt". Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bereits in der Beschwerdebegründungsschrift vom 15. Januar 2016 gemachten Ausführungen. Damit kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör indessen nicht begründet werden.

7

3. Sollte das Schreiben des Antragstellers vom 10. Februar 2016 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2016 anzusehen sein, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - Rn. 8 m.w.N.). Eine Gegenvorstellung könnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag des Antragstellers dem Senat keinen Anlass zur Korrektur des angefochtenen Beschlusses vom 3. Februar 2016 und der ihm zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung gäbe. Infolge der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde des Antragstellers vom 15. Januar 2016 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2016 geht auch die Wiederholung der im Schreiben vom 15. Januar 2016 dargelegten Argumente in der Beschwerdebegründungsschrift vom 10. Februar 2016 ins Leere.

8

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

5. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes entfällt, da gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

10

6. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist. Das bedeutet, das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht erneut in der Sache geprüft werden können. Der Senat behält sich daher vor, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende weitere mit offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen verfolgte Begehren des Antragstellers nicht mehr förmlich zu bescheiden.

Vormeier

Dr. Fleuß

Dr. Harms

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