Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.2016, Az.: BVerwG 7 B 32.15
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. einer bodenschutzrechtlichen Verfügung zur Sanierung von Grundstücken
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12413
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 32.15
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:220216B7B32.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 20.05.2015 - AZ: 16 A 1731/09

BVerwG, 22.02.2016 - BVerwG 7 B 32.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Keller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B.; dieser unter dem 17. November 2006 ergangene Bescheid ist Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 setzte der Beklagte gegen den Kläger die Ersatzvornahme für bestimmte Sanierungsmaßnahmen auf der Nordfläche des Areals fest. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Die angefochtene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV.NRW. S. 156), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 886).

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt. Der angegriffene Bescheid vom 5. Dezember 2006 baue auf dem Bescheid vom 17. November 2006 auf. Die dort aufgeworfenen Rechtsfragen müssten auch hier zur Zulassung der Revision führen.

5

1. Soweit sich der Kläger mit mehreren Grundsatzrügen gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem im Verfahren 16 A 1686/09 ergangenen Urteil zur Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. November 2006 wendet, kann dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, da es auf die insoweit erhobenen Rügen in einem Revisionsverfahren nicht ankäme. Dafür mag sich bereits anführen lassen, dass nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder (hier: § 55 Abs. 1 VwVG NRW) unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 12). Die Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts endet allerdings mit seiner gerichtlichen Aufhebung, die der Kläger mit seiner gegen diese Grundverfügung gerichteten Klage begehrt hat. Dies könnte zu der Erwägung Anlass geben, ob im Interesse effektiven Rechtsschutzes die auf die Grundverfügung zielenden Rügen auch im vorliegenden, die Festsetzung der Ersatzvornahme betreffenden zu berücksichtigen sind. Aber auch dann kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.

6

2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen - sollte das hier angefochtene Urteil überhaupt auf ihnen beruhen können - ebenfalls nicht vor; auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss im Verfahren BVerwG 7 B 36.15. Gründe, die darüber hinaus die Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren erfordern könnten, hat die Beschwerde nicht vorgetragen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Nolte

Brandt

Dr. Keller

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.