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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.2016, Az.: BVerwG 3 B 24.15
Anwendung des Günstigkeitsprinzips des Art. 2 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 2988/95/EG auf sich auf Verjährungsvorschriften beziehende Sanktionen; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10223
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 24.15
ECLI: ECLI:BVerwG:2016:120116B3B24.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 20.01.2015 - AZ: 10 LB 118/10

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Art. 2 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 2988/95/EG

BVerwG, 12.01.2016 - BVerwG 3 B 24.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2016
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich insbesondere die Frage zu klären sein, ob das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 auf Verjährungsvorschriften anzuwenden ist, die sich auf Sanktionen beziehen.

Dr. Philipp

Dr. Wysk

Rothfuß

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