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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.2015, Az.: BVerwG 2 B 76.14
Grundsätzliche Bedeutung der Verpflichtung von am Verfahren zur Vergabe des Amtes eines Professors an einer Universität beteiligten Berufungskommissionen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35036
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 76.14
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:171215B2B76.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Minden - 25.02.2011 - AZ: 4 K 2936/09

OVG Nordrhein-Westfalen - 22.07.2014 - AZ: 6 A 815/11

nachgehend:

BVerwG - 20.10.2016 - AZ: 2 C 30.15

BVerwG, 17.12.2015 - BVerwG 2 B 76.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Juli 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welche Verpflichtungen Berufungskommissionen, die am Verfahren zur Vergabe des Amtes eines Professors an einer Universität beteiligt sind, hinsichtlich der Kenntnisnahme der von Bewerbern ausgearbeiteten wissenschaftlichen Arbeiten obliegen.

Domgörgen

Dr. Hartung

Dollinger

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