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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.2015, Az.: BVerwG 1 B 65.15
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34555
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 65.15
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:071215B1B65.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 17.08.2015 - AZ: 11 B 15.50110

BVerwG, 07.12.2015 - BVerwG 1 B 65.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Rechtssache kommt weder die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

3

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren der Eltern der Klägerin und deren Sohn (BVerwG 1 B 66.15) verwiesen, mit dem der Senat den dortigen Antrag der Kläger auf Zulassung der Revision abgelehnt hat.

4

Soweit die Beschwerde darüber hinaus die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mit der Begründung erhebt, die Beklagte hätte das Verfahren der erst am 25. Juni 2014 im Bundesgebiet geborenen Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren ihrer Eltern ruhen lassen oder zurückstellen müssen, wird den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Es wird auch nicht ansatzweise eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts formuliert und angegeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 1 B 20.15 - und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung in Ausführungen dazu, weshalb die Verfahrensweise der Beklagten nach Ansicht der Klägerin fehlerhaft war. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Kraft

Dr. Rudolph

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