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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.2015, Az.: BVerwG 4 CN 1.15
Einordnung von Ausführungen in einem Umweltbericht zum umweltbezogenen Zustand eines Plangebietes als umweltbezogene Informationen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 29.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29162
Aktenzeichen: BVerwG 4 CN 1.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 09.12.2014 - AZ: OVG 1 C 10/13

Fundstellen:

BauR 2016, 306

BayVBl 2016, 463

BBB 2016, 60

DÖV 2016, 138

FSt 2016, 820-822

FStBay 2016, 820-822

FStBW 2016, 561-563

FStHe 2016, 469-470

FStNds 2016, 468-470

FuBW 2016, 561-563

FuHe 2016, 469-470

FuNds 2016, 468-470

GV/RP 2016, 468-469

JZ 2015, 665

KomVerw/LSA 2016, 329-330

KomVerw/S 2016, 326-328

KomVerw/T 2016, 324-326

LKV 2015, 553-554

NJW-Spezial 2016, 77-78

NuR 2016, 41-42

NVwZ 2015, 9

NVwZ 2016, 84-85

SächsVBl 2016, 12-13

UPR 2016, 37-38

UPR 2016, 184

VR 2016, 108

VRÜ 2016, 108

ZfBR 2016, 49-50

ZUR 2016, 168-169

BVerwG, 29.09.2015 - BVerwG 4 CN 1.15

Amtlicher Leitsatz:

Ausführungen in einem Umweltbericht zum umweltbezogenen Zustand eines Plangebietes sind auch dann umweltbezogene Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, wenn der Umweltbericht zu der Einschätzung gelangt, die beabsichtigte Planung wirke sich auf diesen Zustand nicht aus.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 325 "Z. Straße/G.straße - Nutzungsarten" der Antragsgegnerin, der die Einzelhandelsnutzung regelt. Die Antragstellerin, die L. Dienstleistung GmbH & Co. KG, ist Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet.

2

Der im Planaufstellungsverfahren erstellte Umweltbericht untersuchte die Aspekte "Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt", "Boden und Wasser", "Luft und Klima", "Landschaft", "Mensch/menschliche Gesundheit/Erholung" und "Kultur und sonstige Sachgüter" und gelangte zu der Einschätzung, die Durchführung des Plans werde keine erheblichen Umweltauswirkungen haben, weil nur die Nutzung bereits vorhandener baulicher Anlagen geregelt werde.

3

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und seiner Begründung machte die Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 10. September 2011 bekannt mit dem Hinweis, dass umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen, "soweit sie für die Planung wesentlich sind", nicht vorlägen. Binnen der Auslegungsfrist erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin "namens und in Vollmacht der L. Vertriebs-GmbH & Co. KG" Einwendungen. Der Bebauungsplan wurde im Jahr 2012 beschlossen, ausgefertigt und am 1. September 2012 bekannt gemacht.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat den im März 2013 gestellten Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin sei nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil sie keine Einwendungen erhoben habe. Beachtliche Mängel des Auslegungsverfahrens, die den Eintritt der Präklusion hindern könnten, lägen nicht vor, insbesondere sei die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ausreichend gewesen.

5

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil.

II

6

Die zulässige Revision hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag unter Verstoß gegen Bundesrecht als unzulässig abgelehnt. Die fehlende Spruchreife führt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

7

Das Oberverwaltungsgericht hält dem Normenkontrollantrag zu Unrecht § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Danach ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt darüber hinaus voraus, dass die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie der Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ordnungsgemäß erfolgt ist (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149, 88 Rn. 19 und vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301 [BVerwG 11.09.2014 - BVerwG 4 CN 3.14] Rn. 12). Denn § 47 Abs. 2a VwGO soll nur einer Gemeinde zugutekommen, die das Ihre getan hat, die Planbetroffenen zur Erhebung von Einwendungen anzustoßen. Ob ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gerügt worden ist, spielt insoweit keine Rolle (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 a.a.O. Rn. 13).

8

Der Antragstellerin kann § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen gehalten werden, weil die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verfehlt. Ihr lag schon ein unzutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde, weil die Antragsgegnerin sich für befugt hielt, zwischen wesentlichen und unwesentlichen Informationen zu unterscheiden. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich indes auch auf Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, welche die Gemeinde für unwesentlich hält (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 - ZfBR 2015, 159 Rn. 11).

9

Die Bekanntmachung war zudem in der Sache unzutreffend. Die Einschätzungen des Umweltberichts zum gegenwärtigen umweltbezogenen Zustand des Gebietes mit Blick auf einzelne Teilaspekte und seine Einschätzung, der Bebauungsplan wirke sich auf diese Teilaspekte nicht aus, waren verfügbare Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB. Ein solches weites Verständnis entspricht dem weiten Begriff der Umweltinformationen in anderen Rechtsgebieten, wie er etwa in § 2 Abs. 3 UIG Ausdruck gefunden hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 11), und trägt der von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verfolgten Anstoßwirkung Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f.). Das Gesetz verlangt für diese Anstoßwirkung, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 23). Eine nach diesen Vorgaben durchgeführte Bekanntmachung von betrachteten, aber für nicht beeinträchtigt angesehenen Umweltbelangen kann die Öffentlichkeit veranlassen, die Berücksichtigung weiterer, nicht genannter und damit nicht untersuchter Belange zu fordern oder eine abweichende Beurteilung der betrachteten Belange zu verlangen. Dabei ist es umso wichtiger, die interessierte Bevölkerung zu veranlassen, etwaige Umweltbelange, die der Gemeinde bisher unbekannt waren, in das Verfahren einzuführen und so zur Grundlage der Abwägungsentscheidung zu machen, je weniger Umweltinformationen die Gemeinde im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens bis zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung erlangt hat (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 - ZfBR 2015, 159 Rn. 14). Ob die Anstoßwirkung auch durch die hier gewählte Formulierung erreicht werden konnte, wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, spielt angesichts der gesetzlichen Vorgaben keine Rolle.

10

Für eine Entscheidung in der Sache fehlen tatrichterliche Feststellungen, so dass das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Petz

Dr. Decker

Dr. Külpmann

Verkündet am 29. September 2015

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