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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.2015, Az.: BVerwG 3 B 67.14
Abgrenzung eines Arzneimittels von einem bloßen Vorprodukt bei der arzneilichen Aufbereitung von aus dem Ausland importierten Stoffen (hier: lebend gefangene Blutegel)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25272
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 67.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 25.09.2014 - AZ: VGH 20 B 14.179

BVerwG, 25.08.2015 - BVerwG 3 B 67.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 25. September 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Arzneimittelbegriff nach § 2 AMG und die Abgrenzung eines Arzneimittels von einem bloßen Vorprodukt bei der arzneilichen Aufbereitung von aus dem Ausland importierten Stoffen (hier: lebend gefangene Blutegel) weiter zu präzisieren.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im Unterschied zu den Vorinstanzen geht der Senat davon aus, dass die mit der Feststellungsklage zur Klärung gestellte arzneimittelrechtliche Erlaubnisbedürftigkeit der Einfuhr lebender Wildegel wirtschaftlich mit dem Geschäftszweig ihrer arzneilichen Vermarktung gleichzusetzen ist. Damit ist nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 25.1) der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen maßgeblich; diesen schätzt der Senat vorläufig auf den festgesetzten Betrag.

Kley

Dr. Wysk

Dr. Kuhlmann

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