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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.2015, Az.: BVerwG 1 B 37.15
Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen für die Annahme des Tatbestandsmerkmals der gegenwärtigen Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 Halbs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23951
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 37.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 15.04.2015 - AZ: OVG 17 A 1245/11

BVerwG, 11.08.2015 - BVerwG 1 B 37.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2015 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 -, vom 28. April 2015 - 1 B 20.15 - und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtliche Bedeutung haben (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

4

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "welche Voraussetzungen für die Annahme des Tatbestandsmerkmals der gegenwärtigen Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG zu stellen sind". Er ist insbesondere der Auffassung, dass die gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, darauf gestützt werden könne, dass er - der Kläger - seinen Aufenthalt in Afghanistan zwecks militärischer Ausbildung in einem Lager der Al Quaida leugne und sich von seiner Unterstützungshandlung nicht distanziert habe.

5

Dieser Vortrag kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn der Kläger legt nicht dar, inwiefern diese Frage der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung in Ausführungen dazu, weshalb die angefochtene Entscheidung nach seiner Ansicht fehlerhaft ist. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

6

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG auch auf länger zurückliegende Aktivitäten des Klägers gestützt werden kann, wenn eine persönliche Distanzierung von den früheren politischen Zielen und eine Abkehr vom Einsatz terroristischer Mittel nicht vom Kläger dargelegt ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 34 f.)

7

2. Auch die gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 - und vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierende Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht (oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht) in der Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 - und vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).

8

So liegt der Fall hier. Die Beschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht einem Rechtssatz eines der im § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte widersprochen hat.

9

3. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) von dem Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.

10

Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, dass das Berufungsgericht von einem nicht bewiesenen Sachverhalt ausgegangen sei. Die Beweiswürdigung sei einseitig und ergebnisorientiert vorgenommen und den weiteren Beweisantritten des Klägers sei nicht nachgekommen worden.

11

Mit diesem Vorbringen wird eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht aufgezeigt. Zwar muss der Tatrichter wegen der ihm obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1992 - 6 B 10.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295 und vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67). Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 21, jeweils Rn. 13 m.w.N.); lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den genannten Anforderungen nicht (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998 - 6 B 67.98 - Rn. 2). Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der Berufungsverhandlung vom 15. April 2015 keine Beweisanträge gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Berufungsgericht zu den von der Beschwerde genannten Beweisthemen noch Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Damit kann die Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben.

12

Auch ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) legt die Beschwerde nicht schlüssig dar. Es gehört zu der den Tatsachengerichten durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 8 PKH 8.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 72). Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die "Freiheit" des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - 8 B 23.10 - ; vom 17. Mai 2011 - 8 B 88.10 - und vom 11. Januar 2012 - 8 PKH 8.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 72).

13

Wendet sich ein Beteiligter - wie hier der Kläger - gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil, bedarf es zur Bezeichnung eines solchen Verfahrensfehlers der Darlegung, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet. Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Es zielt in der äußeren Form einer Verfahrensrüge auf eine inhaltliche Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht und setzt dieser eine eigene Bewertung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßende Würdigung der Erkenntnismittel zu benennen.

14

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

15

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Dörig

Dr. Rudolph

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