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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.2015, Az.: BVerwG BVerw6 B 22.15
Anhörungsrüge bzgl. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22193
Aktenzeichen: BVerwG BVerw6 B 22.15
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 22.07.2015 - BVerwG BVerw6 B 22.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 9. Juni 2015 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Aus ihren Darlegungen ergibt sich nicht, dass der Senat bei seiner Beurteilung, ob ein Grund für die Zulassung der Revision in Gestalt eines Verfahrensfehlers vorliegt, entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin in deren Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision übergangen hat.

2

Letztlich legt die Klägerin ihrer Anhörungsrüge eine andere materiell-rechtliche Auffassung zugrunde, als der Senat sie in dem angefochtenen Beschluss für zutreffend gehalten hat, und beurteilt von ihr ausgehend ihren Vortrag in erster Instanz als entscheidungserheblich und damit für einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts relevant. Aus ihrer Anhörungsrüge ergibt sich aber nicht, dass der Senat zu seiner abweichenden Auffassung, von der aus dieser Vortrag gerade nicht entscheidungserheblich war, unter Verletzung rechtlichen Gehörs gekommen ist.

3

Die Klägerin hatte ihre Beschwerde unter anderem darauf gestützt, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts sowie den Überzeugungsgrundsatz verletzt, indem es von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge abgelehnt und Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt habe. Diese Rügen und den darauf bezogenen Vortrag der Klägerin hat der Senat zur Kenntnis genommen, allerdings Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts nicht feststellen können. Maßgeblich dafür war im Kern, dass nach Auffassung des Senats die unter Beweis gestellten Tatsachen und weiterer von der Klägerin hervorgehobener Tatsachenvortrag nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, die für die Feststellung eines Verfahrensfehlers maßgeblich ist, nicht entscheidungserheblich waren. Die Klägerin legt mit ihrer Anhörungsrüge insoweit nur dar, das Verwaltungsgericht sei von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen oder hätte doch von einer anderen Rechtsauffassung ausgehen müssen, als der Senat in seinem Beschluss zugrunde gelegt habe. Der Senat hat zwar zur Kenntnis genommen, wie die Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts verstanden wissen wollte und welche materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sie ihren Verfahrensrügen zugrunde gelegt hat. Der Senat hat diese Auffassung aber nicht geteilt, wie sich zum Teil im Näheren auch aus seinen Ausführungen zu den Grundsatz- und Divergenzrügen der Klägerin ergab. Gegen eine solche abweichende Beurteilung schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.

4

Ebenso wenig hat der Senat entscheidungserhebliches Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen, soweit er den in der Vorinstanz gestellten Befangenheitsantrag der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht als rechtsmissbräuchlich beurteilt und deshalb nicht beanstandet hat, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entschieden hat. Dass der Senat der Bewertung nicht gefolgt ist, welche die Klägerin ihrem Befangenheitsantrag in ihrer Beschwerdebegründung beigemessen hat, lässt keinen Schluss darauf zu, der Senat habe diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen.

5

Hier - wie auch im Übrigen - war der Senat nicht gehalten, sich mit jeder Einzelheit ihres Vorbringens auseinanderzusetzen, sondern konnte sich damit begnügen, seine (abweichende) Auffassung mit den wesentlichen Kernaussagen zu begründen, wie es für eine Beschwerdeentscheidung geboten ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Neumann

Dr. Möller

Hahn

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