Beschl. v. 07.07.2015, Az.: BVerwG 8 B 68.14 (8 C 5.15)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Rheinland-Pfalz - 01.07.2014 - AZ: OVG 6 A 11312/13
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 07.07.2015 - BVerwG 8 B 68.14 (8 C 5.15)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2015
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 1. Juli 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren gibt voraussichtlich Gelegenheit, die Voraussetzungen für ein Nachschieben von Gründen (Ermessenserwägungen) in zeitlicher Hinsicht zu präzisieren. Auf den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt es daher nicht an.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Christ
Dr. Deiseroth
Hoock
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.