Beschl. v. 06.07.2015, Az.: BVerwG 10 B 60.14
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Hessen - 13.05.2014 - AZ: 9 A 2289/12
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
§ 49a Abs. 3 S. 1 HVvVfG
BVerwG, 06.07.2015 - BVerwG 10 B 60.14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2015
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 54 129 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat entschieden, die streitgegenständliche Zinsforderung sei bei Erlass des Zinsbescheides vom 14. September 2010 noch nicht verjährt gewesen, weil sie erst mit Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung im Bescheid vom 1. Dezember 2008 entstanden sei. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Frage zu klären sein, ob Zinsansprüche in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 49a Abs. 3 Satz 1 HVvVfG bei rückwirkender Änderung eines Bewilligungsbescheides erst mit Erlass des ändernden Bescheides mit Wirkung für vergangene Zeiträume entstehen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Rublack
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