Beschl. v. 03.07.2015, Az.: BVerwG 4 B 18.15
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Bayern - 13.01.2015 - AZ: VGH 1 B 14.459
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 03.07.2015 - BVerwG 4 B 18.15
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Januar 2015 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen kann, unter welchen Voraussetzungen Gebäude im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB zulässigerweise errichtet worden sind, die vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) entstanden sind.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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