Beschl. v. 30.06.2015, Az.: BVerwG 8 B 60.14 (8 C 4.15)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Frankfurt an der Oder - 22.05.2014 - AZ: VG 4 K 648/10
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 30.06.2015 - BVerwG 8 B 60.14 (8 C 4.15)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2015
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Mai 2014 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 16 277,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob ein Anspruch auf Rückauflassung nach Einstellung des landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahrens einen restitutionsfähigen Vermögenswert eigener Art darstellt, oder ob ein solcher Anspruch dem Gläubiger zumindest eine vermögensrechtliche Berechtigung als Treugeber vermitteln kann, auch wenn keine verfolgungs- oder ausreisebedingte Treuhand vorliegt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Christ
Dr. Held-Daab
Hoock
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