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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.2015, Az.: BVerwG 5 B 36.15
Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels i.R. der Beschwerde; Ausreichende Bezeichnung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21130
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 36.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 18.02.2015 - AZ: 6 B 19.14

BVerwG, 03.06.2015 - BVerwG 5 B 36.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2015 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

1. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie führt nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

2

Die Beschwerde ist allein auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gestützt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Revision sei zuzulassen, "da der Sachverhalt hinsichtlich der Prüfung einer vorliegenden Nichtigkeit der Kita-Satzung durch das Oberverwaltungsgericht ... nicht vollständig aufgeklärt [worden sei]". Das Oberverwaltungsgericht habe es "unterlassen zu klären, inwieweit die Satzung der Gemeinde ... über die Kostenbeteiligung der Personenberechtigten an der Betreuung ihres Kindes in einer kommunalen Kindertagesstätte bzw. in einer Tagespflegestelle vom 15.02.2007 ... nichtig [sei]", und "zu prüfen, inwieweit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid eine wirksame satzungsrechtliche Regelung zu Grunde lieg[e]". Bei seiner weiteren Prüfung hätte das Oberverwaltungsgericht feststellen müssen, dass die Satzung insgesamt nichtig sei. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dargelegt.

3

Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 2 und vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1). Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Tatsachengerichte gestellt. Die gerichtliche Aufklärungspflicht endet dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177 f.> = Buchholz 11 Art 16a GG Nr. 12 S. 17 und vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 -Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 51). Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 5 B 47.13 - Rn. 4 m.w.N.). Die Frage, ob im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verstoßen worden ist, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Gerichts der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 - Rn. 10). Versäumt das Tatsachengericht, wesentliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, aufzuklären, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für seine innere Überzeugungsbildung und für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 174 S. 27 m.w.N. und Beschluss vom 18. Mai 1999 - 7 B 11.99 - Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde bereits im Ansatz nicht.

4

Weder wird dargetan, welcher Beweismittel zu welchen Beweisthemen sich das Oberverwaltungsgericht nach Auffassung der Beschwerde hätte bedienen müssen, noch lässt sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 18. Februar 2015 oder aber dem Beschwerdevorbringen entnehmen, dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden wäre oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die unterbliebene Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

5

Der Sache nach wendet sich die Beschwerde mit ihren Ausführungen im Stil einer Berufungsbegründung gegen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, ohne insoweit indes Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu formulieren. Stattdessen setzt sie der vermeintlich unzutreffenden rechtlichen Bewertung durch das Oberverwaltungsgericht ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen.

6

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Vormeier

Dr. Fleuß

Dr. Harms

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