Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.2015, Az.: BVerwG 3 B 36.14
Anspruch auf Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) mit einer Verfolgungszeit vom 1. Oktober 1961 bis zur Ausreise aus der DDR
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18130
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 36.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 01.04.2014 - AZ: VG 9 K 313.12

BVerwG, 01.06.2015 - BVerwG 3 B 36.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) mit einer Verfolgungszeit vom 1. Oktober 1961 bis zu seiner Ausreise aus der DDR am 20. Dezember 1983.

2

Der Kläger ist 1945 in Berlin geboren und wuchs im Ostteil der Stadt auf. Ab 1960 pendelte er zwischen dem Ostteil und dem Westteil hin und her. In Westberlin war er bei seinem Vater gemeldet und besuchte als Jungstudent das Städtische Konservatorium mit dem Ziel, Konzertpianist oder Klavierlehrer zu werden. In Ostberlin, wo seine Mutter ihren Lebensmittelpunkt hatte, besuchte er zu diesem Zweck außerdem die Artistenschule. Nach dem Bau der Mauer konnte der Kläger seine Musikausbildung im Westen nicht fortsetzen, weil ihm das Passieren der Grenze verwehrt wurde. Die Ausbildung an der Artistenschule beendete er 1962 aus gesundheitlichen Gründen und arbeitete in der Folgezeit in verschiedenen Betrieben. 1970 legte er die Facharbeiterprüfung zum Berufskraftfahrer ab und erwarb 1979 den Abschluss der 10. Klasse. Anschließend war er als Fahrer für das Ministerium für Kultur und die Direktorin des Zentrums für kulturelle Auslandsarbeit tätig, schließlich als Aushilfe für die Deutsche Post. Um eine Gewerbeerlaubnis für einen Taxibetrieb bemühte er sich vergeblich. Mit Bezug auf diese Ablehnung beantragte er 1981 die Genehmigung zur Ausreise aus der DDR. Ende 1982 wurde er bei der Ausreise in die Tschechoslowakei vorläufig festgenommen und wegen landesverräterischer Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner Entlassung reiste er in die Bundesrepublik Deutschland aus, wo er eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz erhielt und strafrechtlich rehabilitiert wurde. Den Antrag auf berufliche Rehabilitierung begründete der Kläger mit dem Abbruch seiner musikalischen Ausbildung, die aus politischen Gründen erzwungen worden sei. Die Klage gegen die Ablehnung des Antrags hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei kein rehabilitierungsfähiger Sachverhalt, dass der Kläger sein Studium in Westberlin nicht habe fortsetzen können. Der Bau der Mauer, die Schließung der Sektorengrenze und das Verbot des Passierens der Grenze seien keine hoheitlichen Maßnahmen zur Regelung eines Einzelfalls, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG voraussetze. Diese Einschränkungen hätten nicht den Einzelnen, sondern die Allgemeinheit getroffen. Das gelte auch für die Weigerung der Grenzbehörde, dem Kläger wie in der Zeit vor 1961 den Übertritt in den Westteil der Stadt zu gestatten. Außerdem sei nicht erkennbar, dass der Kläger Opfer politischer Verfolgung geworden sei. So habe das Verwehren des Grenzübertritts nicht seiner politischen Verfolgung gedient, weshalb auch eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG ausscheide. Dasselbe gelte für die weiteren Umstände, aus denen der Kläger berufsbezogene Nachteile ableite, insbesondere die Nichteinhaltung einer mündlichen Zusage, die in Westberlin begonnene Ausbildung zum Konzertpianisten an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" fortsetzen zu dürfen, die Zuweisung einer Wohnung in Ostberlin und die wiederholte Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen. Die Inhaftierung des Klägers sei zwar eine Verfolgungsmaßnahme gewesen, für den Verlust seiner Arbeitsstelle aber nicht ursächlich geworden.

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der allein beanspruchte Zulassungsgrund der Divergenz liegt nicht vor.

4

Zur Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist es erforderlich, einen rechtlichen Obersatz aus der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts (hier dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 - 3 PKH 8.13 - ZOV 2014, 50) zu bezeichnen und ihm einen rechtlichen Obersatz aus dem angefochtenen Urteil gegenüberzustellen, der davon abweicht und der die angefochtene Entscheidung trägt. Das leistet die Beschwerde nicht, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob es sich bei dem herangezogenen Prozesskostenhilfebeschluss überhaupt um eine divergenzfähige Entscheidung handelt (vgl. dazu Pietzner/Buchheister, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 132 Rn. 63). Die Beschwerde schildert ausführlich den Lebensweg des Klägers und die gesehenen Benachteiligungen durch die DDR, die der Kläger als Verfolgungsschicksal interpretiert. Darauf aufbauend meint sie, die Ausbildung und der angestrebte Beruf als Konzertpianist/Klavierlehrer seien zwangsweise verhindert worden. Das Verwaltungsgericht irre, wenn es annehme, dass der Kläger ein Allgemeinschicksal erlitten habe, denn in seinem Falle sei es nicht um irgendeinen DDR-Bürger gegangen, der nicht habe ausreisen können. Vielmehr habe eine individuelle Verfolgung vorgelegen, weil der Kläger nach dem Tode der Mutter als minderjähriger Westberliner zwangsweise zu einem Staatsbürger der DDR gemacht worden sei. Wenn sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Ansicht auf den Beschluss vom 5. Dezember 2013 stütze, interpretiere es das Bundesverwaltungsgericht falsch und weiche dadurch von der Entscheidung ab.

5

Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Beschwerde selbst nicht von unvereinbaren Obersätzen der beiden Entscheidungen ausgeht - die sie auch nicht herausarbeitet -, sondern dem Verwaltungsgericht anlastet, es habe die seinem Urteil unbestritten zugrunde gelegten (wörtlich zitierten) Rechtssätze aus dem Beschluss vom 5. Dezember 2013 falsch verstanden und angewendet. In einer fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall liegen aber grundsätzlich bloße Subsumtionsmängel. Auch in den weiteren Ausführungen der Beschwerde geht es dem Kläger nur darum, das Revisionsgericht dazu zu bewegen, seine Tatsachenwürdigung an die Stelle der für falsch gehaltenen Würdigung im angefochtenen Urteil zu setzen. Indes füllt die sich aus der falschen Anwendung richtig erkannter Obersätze ergebende sachliche Unrichtigkeit eines Urteils als solche keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO aus und ist daher nicht rügefähig.

6

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley

Dr. Wysk

Dr. Kuhlmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.