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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.2015, Az.: BVerwG 2 B 88.14
Rechtmäßigkeit einer Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge aufgrund fehlender Kenntnis von der Fortdauer der Tätigkeit eines Berufssoldaten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17558
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 88.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 09.09.2014 - AZ: OVG 2 A 55/12

BVerwG, 20.05.2015 - BVerwG 2 B 88.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 23 639,51 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf die Behauptung eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2

1. Der 1941 geborene Kläger stand als Berufssoldat im Dienst der Beklagten, seit 1997 ist er im Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge. Ein bis zum Juni 2002 befristetes Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer eines Vereins hatte er seinem Dienstherrn angezeigt. Im Jahr 2005 teilte er mit, seine weiterhin ununterbrochen ausgeübte Beschäftigung werde zum Jahresablauf enden. Daraufhin forderte die Beklagte nach erfolgter Anhörung des Klägers überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 23 639,51 € zurück. Mangels Kenntnis von der Fortdauer seiner Tätigkeit sei eine Anpassung der Ruhensregelungen auf seinen Fall unterblieben. Seit Oktober 2002 komme der Kläger wegen Vollendung seines 61. Lebensjahres nicht mehr in den Genuss der um 20 % erhöhten Höchstgrenze aus § 53 Abs. 7 Satz 1 SVG. Ein Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung sei nicht ersichtlich.

3

Klage und Berufung des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung u.a. ausgeführt, auf die Frage, ob dem Kläger der im Jahr 2001 nach der Anzeige seiner Beschäftigung gefertigte Festsetzungsbescheid zugegangen sei, könne offenbleiben. Denn die Überzahlung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Auch hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung seien Rechtsfehler nicht ersichtlich; insoweit ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen worden.

4

2. Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem zentralen Vortrag auseinandergesetzt, dass die Beklagte die wesentliche Ursache für die Überzahlung gesetzt habe, ist der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt.

5

Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr sind lediglich diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Aus dem Fehlen einer ausführlicheren Begründung kann daher nur ausnahmsweise, und wenn sich hierfür aus den besonderen Umständen des Falls Anhaltspunkte ergeben, auf eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> und Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>).

6

Derartige Umstände hat die Beschwerde nicht dargelegt. Vielmehr hat sich das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil mit dem von der Beschwerde als maßgeblich benannten Umstand, dass der geänderte Festsetzungsbescheid des Jahres 2001 nicht an den Kläger bekanntgegeben worden ist, ausdrücklich befasst. Es hat dieser Begebenheit indes - zu Recht - keine Bedeutung für die Frage eines Mitverschuldens der Beklagten an der Überzahlung beigemessen. Da der Kläger in dem von ihm benannten Zeitraum seiner Arbeitstätigkeit das 61. Lebensjahr noch nicht vollendete, hätte auch bei Kenntnisnahme eines entsprechenden Feststellungsbescheids der rechtliche Hintergrund der später eingetretenen Überzahlung nicht offenbar werden können. Der möglicherweise unterlassenen Zustellung des Bescheids kommt damit kein Verursachungsbeitrag für die später eingetretene Überzahlung bei. Diese findet ihre Ursache vielmehr darin, dass der Kläger eine Mitteilung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2002 hinaus unterlassen hat. Auch hierauf hat das Oberverwaltungsgericht im Übrigen zutreffend hingewiesen.

7

Soweit die Beschwerde rügt, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Billigkeitsentscheidung entsprächen nicht den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - (Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35) aufgestellten Anforderungen, ist allein die Richtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall in Frage gestellt. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Auch eine Divergenz zu den vom Bundesverwaltungsgericht in der benannten Entscheidung aufgestellten Rechtssätzen liegt nicht vor, weil die Urteile zu unterschiedlichen Rechtsvorschriften ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 4).

8

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Domgörgen

Dr. Hartung

Dr. Kenntner

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