Beschl. v. 18.05.2015, Az.: BVerwG 10 BN 1.14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Sachsen-Anhalt - 10.04.2014 - AZ: OVG 4 K 180/12
Rechtsgrundlage:
§ 16 EEWärmeG
BVerwG, 18.05.2015 - BVerwG 10 BN 1.14
In der Normenkontrollsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2015
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. April 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die von der Antragsgegnerin sinngemäß bezeichnete Rechtsfrage zu klären, ob § 16 EEWärmeG dahin auszulegen ist, dass über die - vom Bundesgesetzgeber angenommene - generelle Eignung der den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Fernwärmeversorgung zum globalen Klimaschutz hinaus die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zugunsten einer kommunalen Einrichtung der Fernwärmeversorgung zusätzlich voraussetzt, dass die Einrichtung auch im räumlichen Geltungsbereich der Satzung selbst - insofern also örtlich-konkret - zu einer Verminderung der CO2-Emissionen beiträgt.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Häußler
Hoock
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