Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.2015, Az.: BVerwG 10 BN 1.14
Beitrag der Einrichtung im räumlichen Geltungsbereich der Satzung örtlich-konkret zur Verminderung der CO2- Emissionen i.R.d. Anordnung eines Anschlusszwangs zugunsten einer kommunalen Einrichtung der Fernwärmeversorgung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18149
Aktenzeichen: BVerwG 10 BN 1.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen-Anhalt - 10.04.2014 - AZ: OVG 4 K 180/12

Rechtsgrundlage:

§ 16 EEWärmeG

BVerwG, 18.05.2015 - BVerwG 10 BN 1.14

In der Normenkontrollsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2015
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. April 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die von der Antragsgegnerin sinngemäß bezeichnete Rechtsfrage zu klären, ob § 16 EEWärmeG dahin auszulegen ist, dass über die - vom Bundesgesetzgeber angenommene - generelle Eignung der den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Fernwärmeversorgung zum globalen Klimaschutz hinaus die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zugunsten einer kommunalen Einrichtung der Fernwärmeversorgung zusätzlich voraussetzt, dass die Einrichtung auch im räumlichen Geltungsbereich der Satzung selbst - insofern also örtlich-konkret - zu einer Verminderung der CO2-Emissionen beiträgt.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Häußler

Hoock

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.