Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.04.2015, Az.: BVerwG 7 B 9.14
Nichtverdrängung der Ermächtigungsgrundlagen des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch bergrechtliche Vorschriften bei Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne Bezug auf einen Betriebsplan
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15593
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 9.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen-Anhalt - 12.12.2013 - AZ: 2 L 20/12

nachgehend:

BVerwG - 15.12.2015 - AZ: BVerwG 7 B 18.15

Fundstellen:

AbfallR 2015, 199

altlasten spektrum 2015, 195

DÖV 2015, 714

JZ 2015, 368

LKV 2015, 463

NuR 2016, 38-41

NVwZ-RR 2015, 566-570

UPR 2015, 389-393

VR 2015, 359

VRÜ 2015, 359

BVerwG, 21.04.2015 - BVerwG 7 B 9.14

Amtlicher Leitsatz:

Die Ermächtigungsgrundlagen des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden durch bergrechtliche Vorschriften nicht verdrängt, wenn Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne Bezug auf einen Betriebsplan ergriffen werden sollen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts - für das Berufungsverfahren auf jeweils 16 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter; er wendet sich gegen Anordnungen im Zusammenhang mit der Sanierung der Tongruben der Insolvenzschuldnerin. Diese baute seit den 1990er Jahren in zwei Gruben Ton im Tagebaubetrieb ab. Der letzte Hauptbetriebsplan war bis zum 31. August 2008 zugelassen. Im Rahmen eines Sonderbetriebsplans war es der Insolvenzschuldnerin gestattet, zur Wiedernutzbarmachung ein Teilfeld auch mit Abfall zu verfüllen. Nachdem festgestellt worden war, dass hierzu auch nicht zugelassener Hausmüll verwendet wurde, nahm der Beklagte die Sonderbetriebsplanzulassung teilweise zurück und untersagte die weitere Verfüllung. Mit Bescheid vom 3. Februar 2010, geändert mit Bescheiden vom 4. April und 8. August 2011, gab der Beklagte dem Kläger auf, die Tontagebaue mit Dichtwänden zu sichern, die teilweise aus Ton hergestellt werden sollten. Dem Kläger wurde untersagt, bis zum Abschluss dieser Maßnahmen den in den Tagebauen vorhandenen Ton an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen. Darüber hinaus wurde dem Kläger aufgegeben zu dulden, dass der Beklagte den in einem bestimmten Bereich einer der Tongruben vorhandenen - auch noch nicht aufgehaldeten - Ton für die angeordneten Maßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme verwendet. Die Ersatzvornahme der angeordneten Maßnahmen sowie ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs- und Duldungsverfügung wurden angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht teilweise Erfolg; das Verwaltungsgericht hob die Unterlassungs- und Duldungsverfügung, die Zwangsgeldandrohung und die Androhung der Ersatzvornahme, soweit sie sich auf den in der Unterlassungs- und Duldungsverfügung bezeichneten Ton bezog, auf. Das Oberverwaltungsgericht hat nach der nur hierauf bezogenen Zulassung der Berufung die Klage in vollem Umfang abgewiesen: Die Unterlassungs- und Duldungsverfügung sei zu Recht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt worden. Das Bundes-Bodenschutzgesetz sei einschlägig, weil weder das Bergrecht noch das Abfallrecht vorrangig anzuwenden seien. Bei den streitigen Anordnungen handele es sich um notwendige Maßnahmen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

5

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

6

Der Kläger meint, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 10 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) von drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Er entnimmt dem angefochtenen Urteil letztlich den entscheidungstragenden Rechtssatz, dass es "jedenfalls außerhalb des Betriebsplanzulassungsverfahrens keine Regelung im Bundesberggesetz gibt, die eine Berücksichtigung bzw. Durchsetzung der Belange des Bodenschutzes ermöglichen würde". Einen abweichenden und gleichermaßen entscheidungstragenden Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - (BVerwGE 123, 247) stellt der Kläger dem indessen nicht gegenüber. Er verweist auf Ausführungen in dieser Entscheidung, wonach § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) das zur Berücksichtigung schädlicher Einwirkungen auf den Boden und damit die Belange des Bodenschutzes - die materiell-rechtlich außerhalb des Bergrechts geregelt seien - erforderliche Verfahren bereitstelle. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angeführten Entscheidung allerdings nur über die Rechtmäßigkeit eines Abschlussbetriebsplans (§ 53 Abs. 1 BBergG) entschieden und insoweit die Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 BBergG durch den Rückgriff auf die in § 48 Abs. 2 BBergG erwähnten, einer Bergbautätigkeit entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen erweitert. Dass und gegebenenfalls in welcher Weise § 48 Abs. 2 BBergG über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich - die Untersagung oder Beschränkung einer Aufsuchung oder Gewinnung - hinausgehend die Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes im Rahmen einer nachträglichen Anordnung ermöglicht, hat das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht entschieden.

7

Eine entscheidungserhebliche Divergenz wird in Bezug auf das Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - (BVerwGE 74, 315) ebenso wenig aufgezeigt. Auch in dieser Entscheidung, der sich das Urteil vom 14. April 2005 anschließt, wird § 48 Abs. 2 BBergG als eine die Prüfungsbefugnisse der Bergbehörde im Betriebsplanzulassungsverfahren erweiternde Norm verstanden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht - nicht entscheidungstragend - den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 BBergG als eine eigenständige, dem Betriebsplan neben- und nachgeordnete Anordnungsbefugnis der Bergbehörde umschreibt, bezieht sich das auch hier lediglich auf die dort ausdrücklich normierte Befugnis, die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen.

8

Schließlich bleibt auch die Rüge, dass eine Divergenz zu einem im Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - (BVerwGE 81, 329) aufgestellten Rechtssatz gegeben sei, ohne Erfolg. Der Kläger verweist darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung eine verfassungskonforme Auslegung von § 48 Abs. 2 BBergG im Hinblick auf den Eigentumsschutz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgenommen habe, und meint, dass das Oberverwaltungsgericht in Anbetracht der Staatszielbestimmung Umweltschutz dem Beklagten die Möglichkeit hätte einräumen müssen, Anordnungen zur Abwehr erheblicher Gefahren für Boden und Grundwasser auf bergrechtlicher Grundlage zu erlassen. Die hierin liegende Behauptung, das Oberverwaltungsgericht habe nicht die gebotenen Folgerungen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezogen, führt indessen nicht auf eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

9

2. Mit den Grundsatzrügen dringt der Kläger ebenso wenig durch; die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Kläger ihr beimisst.

10

a) Mit der zur Abgrenzung der Anwendbarkeit von Bundes-Bodenschutzgesetz und Bundesberggesetz aufgeworfenen Frage,

ob auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 BBergG, § 48 Abs. 2 BBergG oder einer sonstigen Ermächtigungsnorm des Bundesberggesetzes Anordnungen getroffen werden können, die der Abwehr von Gefahren dienen, die in einem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb von verfüllten, bergbaufremden Abfällen auf Boden und Grundwasser ausgehen?,

wird, soweit sie entscheidungserheblich ist, ein weitergehender Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die Beantwortung der Frage im Sinne der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts vorgezeichnet.

11

Die Subsidiarität des Bodenschutzrechts zum Bergrecht ist im § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG geregelt. Danach findet das Bundes-Bodenschutzgesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten insoweit Anwendung, als Vorschriften des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen sich anhand der in § 55 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7 und 9 BBergG normierten Voraussetzungen nicht sachgerecht erfassen lassen, so dass in Ermangelung bergrechtlicher Vorschriften, die die hier in Rede stehenden Einwirkungen auf den Boden regeln, das Bundes-Bodenschutzgesetz anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - BVerwGE 123, 247 <253, 257>). Hiernach sind grundsätzlich die dort normierten Ermächtigungsgrundlagen für ein behördliches Handeln heranzuziehen. Geht es - wie hier - um die Abwehr von Gefahren, ist die Generalklausel des § 10 Abs. 1 BBodSchG einschlägig.

12

Diese Annahme steht nicht in Widerspruch zur genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine allgemeine Beschränkung der Anwendbarkeit des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf die Beachtung von dessen materiell-rechtlichen Vorgaben im Rahmen der fachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen des Bundesberggesetzes ist darin nicht angelegt. Vielmehr kann sich eine solche Beschränkung nur aus dem jeweiligen Regelungsziel ergeben. Soll - wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - bereits im Wege der Vorsorge vermieden werden, dass später eine verfüllungsbedingte Sanierung ansteht, ist diesem Anliegen im Rahmen der spezialgesetzlichen Zulassungsentscheidung, d.h. dem (Abschluss-)Betriebsplan, Rechnung zu tragen. Hieran anknüpfend können zur Durchsetzung des Betriebsplans Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG ergehen, die sich folglich auch auf Gegenstände beziehen können, für die das Bundesberggesetz selbst keine materiell-rechtlichen Kriterien enthält. Geht es indessen um Sanierungsmaßnahmen, die zur Gefahrenabwehr ohne Bezug auf einen Betriebsplan ergriffen werden sollen, bedarf es nicht des Umwegs über ein bergrechtliches Verfahren, um die inhaltlichen Anforderungen des Bodenschutzrechts umzusetzen.

13

b) Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen "zur materiellen Rechtmäßigkeit von Duldungs- und Unterlassungsverfügungen zur Inanspruchnahme einer nicht störenden Sache" rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

14

Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage:

Gehört zu den Maßnahmen, die eine Behörde gemäß § 10 Abs. 1 BBodSchG zur Erfüllung von Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten nach den §§ 4 und 7 BBodSchG anordnen kann, auch eine Anordnung, wonach es der Adressat der Gefahrenabwehr- oder Sanierungspflicht zu unterlassen hat, Sachen, von denen selbst keine Gefahr ausgeht und die in seinem Eigentum oder in seiner tatsächlichen Gewalt stehen, an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen, oder wonach er deren Inanspruchnahme zu dulden hat, wenn die anordnende Behörde diese Sachen ganz oder teilweise im Rahmen der Ersatzvornahme zur Vollstreckung der angeordneten Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten selbst verwenden will?

Diese Frage wird im Folgenden insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung der "nicht störenden Sache" spezifiziert.

15

Soweit die Fragen einer fallübergreifenden Beantwortung zugänglich sind, bedürfen sie nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Im Übrigen geht es um von den Umständen des Einzelfalles abhängige Bewertungen, die in rechtsgrundsätzlicher Weise nicht geklärt werden können.

16

Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 4 Abs. 3) BBodSchG sich nicht lediglich auf Maßnahmen erstreckt, die in dem Sinne unmittelbar auf die Sanierung bezogen sind, als sie das mit diesen zu erreichende Ziel festlegen sowie die Modalitäten der Durchführung der Gefahrenabwehrmaßnahmen regeln. Der Wortlaut der Bestimmung gibt für eine Beschränkung auf Maßnahmen, die die Gefahrenabwehr insoweit unmittelbar betreffen, und - im Gegenschluss - den Ausschluss nur mittelbar wirkender Maßnahmen nichts her. Dies gilt insbesondere auch für Anordnungen, die die Durchsetzung der Sanierungsmaßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung flankieren sollen. Vielmehr ist nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen für die Abgrenzung der in Betracht kommenden Maßnahmen allein maßgeblich, ob die Anordnung geeignet ist, zur Erreichung des Sanierungsziels beizutragen.

17

Auch die für den Kläger ersichtlich zentrale Frage, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG den Zugriff auf eine "nicht störende Sache" im Eigentum oder Besitz des Pflichtigen zur Sicherung der Durchführung der Ersatzvornahme zur Vollstreckung einer Sanierungsanordnung ermöglicht, wirft einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

18

Das Gesetz ermächtigt im Interesse der Effizienz der Gefahrenabwehr zu den tauglichen Maßnahmen zur Herbeiführung des beabsichtigten Erfolgs. Dabei darf die Behörde auch die Notwendigkeit der Durchführung einer Ersatzvornahme im Auge haben und deren Erfordernisse berücksichtigen. Die Handlungsmöglichkeiten der Behörde sind gleichwohl nicht unbegrenzt; sie werden mit dem Verweis auf die "notwendigen Maßnahmen" durch den rechtsstaatlich und grundrechtlich fundierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingegrenzt. Darüber hinausgehende generelle Beschränkungen der behördlichen Handlungsmöglichkeiten folgen insoweit nicht aus den die Sanierungspflicht begründenden Umständen. Unterschiedliche Ausprägungen der Sanierungspflicht je nach der Art der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG normierten Sanierungsverantwortlichkeiten kennt das Gesetz nicht. Vielmehr kann der Zustandsverantwortliche grundsätzlich in gleicher Weise wie der Verhaltensverantwortliche in Anspruch genommen werden.

19

Entgegen der Ansicht des Klägers ist allein mit diesen allgemeinen Grenzen die Reichweite der Ermächtigungsgrundlage nicht unzureichend festgelegt. Der lediglich auf die Situation der Ersatzvornahme beschränkte und insoweit nachrangige Zugriff auf eine in der Verfügungsbefugnis des Pflichtigen stehende "nicht störende Sache" zum Zweck der Gefahrenabwehr bedarf auch unter Beachtung des um das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit ergänzten Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes keiner speziellen Befugnisnorm, die die Voraussetzungen eines behördlichen Eingriffs näher umschreibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39.06 - BVerwGE 129, 142 Rn. 31 ff.). Ein besonderes gesetzgeberisches Regelungsbedürfnis ist insoweit nicht zu erkennen. Es ergibt sich insbesondere nicht aus der Intensität des von den Betroffenen in einer solchen Fallkonstellation hinzunehmenden Grundrechtseingriffs. Der Betroffene wird zwar in der freien Verfügung über sein Eigentum beschränkt. Dies kann er aber abwenden, indem er die ihm auferlegten Sanierungsmaßnahmen selbst durchführt und es auf eine Vollstreckung nicht ankommen lässt. Letztlich geht es um das Ausmaß der finanziellen Belastung des Betroffenen; diese folgt indessen dem Grunde nach bereits aus der Sanierungsanordnung als solcher.

20

Das Erfordernis einer speziellen Ermächtigungsgrundlage wird auch nicht etwa dadurch belegt, dass im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht mit dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung der Zugriff auf eine Sache, die wegen ihrer Eigenschaften eine Gefahrenquelle darstellt und die insoweit "stört", im Wege einer sogenannten "Standardermächtigung" gesondert geregelt wird und hierfür mit der Voraussetzung des Vorliegens einer unmittelbaren Gefahr erhöhte Anforderungen normiert werden (siehe etwa § 47 Nr. 1 BPolG und die Darstellung landesrechtlicher Regelungen bei Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. E Rn. 667 ff., 675 ff.). Denn abgesehen davon, dass damit - im Unterschied zur vorliegenden Fallkonstellation - häufig vorkommenden und folglich typisierten Gefahrenlagen begegnet wird, ist der Eingriff in die Eigentumsposition des Betroffenen insoweit von größerem Gewicht, als er nicht durch eigenes Handeln des Pflichtigen abgewendet werden kann.

21

c) Die Fragen:

Kann die Gewinnung eines Bodenschatzes, die nach § 51 Abs. 1 BBergG der Betriebsplanpflicht unterliegt, auch auf Grundlage einer Gefahrenabwehranordnung erfolgen, wenn kein zugelassener Betriebsplan vorliegt? Gilt das auch dann, wenn der Bodenschatz in ausreichender Menge und Qualität ohne weiteres am Markt erhältlich ist?

rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision.

22

Der Kläger führt zur Erläuterung zunächst aus, das Oberverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Anordnung von Gefahrenabwehrmaßnahmen einem Pflichtigen das Recht gebe, einen hierfür erforderlichen Bodenschatz ohne Betriebsplanzulassung zu gewinnen. Dieses Verständnis der angefochtenen Verfügung ist unzutreffend. Sie gibt dem Kläger nicht auf, für die Sanierungsmaßnahmen Ton aus der Grube V. zu verwenden. Das Oberverwaltungsgericht legt seinen Erwägungen nichts Abweichendes zugrunde.

23

Aber auch soweit der Kläger auf die gegebene Fallkonstellation abstellt, wonach die Beklagte mit der Unterlassungs- und Duldungsverfügung keine ihm, dem Kläger, obliegende Pflicht zum Abbau und zur Verwendung bestimmten Tons durchsetzen will, sondern selbst auf den Ton zugreifen möchte, wird ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Die Frage, ob dies nur auf der Grundlage eines Betriebsplans gemäß § 51 Abs. 1 BBergG zulässig ist, lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht im verneinenden Sinne beantworten.

24

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG dürfen u.a. Gewinnungsbetriebe nur aufgrund von Plänen (Betriebsplan) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Die von der Beklagten beabsichtigte Entnahme des Tons aus der Grube V. erfüllt zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewinnungsbetriebs im Sinne vom § 4 Abs. 2 Halbs. 1 und Abs. 8 BBergG. Entgegen der von dem Beklagten im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung ist die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 BBergG, die das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen aus Anlass oder im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung von Grundstücken betrifft, nicht einschlägig und auch nicht analog anzuwenden. Es fehlt an einer tatbestandsmäßigen oder vergleichbaren Sachlage, da die Errichtung der Dichtwände nicht zwangsläufig mit der Förderung des Tons verbunden ist; vielmehr steht hierfür taugliches Material auch aus anderen Lagerstätten zur Verfügung. Ein Betriebsplan ist aber gleichwohl entbehrlich. Die Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 1 BBergG dient als Teil der staatlichen Überwachung des Bergbaus der behördlichen Kontrolle der bergbaulichen Tätigkeit durch den Erlass eines entsprechenden Zulassungsbescheids. Für eine solche formalisierte Kontrolle im Betriebsplanzulassungsverfahren ist nur Raum, wenn der Bergbehörde ein Unternehmer im Sinne von § 4 Abs. 5 BBergG gegenübersteht, der den Erlass eines Betriebsplans beantragen muss und an den eine Zulassungsentscheidung gerichtet werden kann. Greift die Bergbehörde im Rahmen einer Gefahrenabwehrmaßnahme auf den Bodenschatz zu, hat sie die Beachtung der nach § 55 Abs. 1 BBergG gebotenen Schutzvorkehrungen unmittelbar zu gewährleisten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls dann zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 BBergG, nämlich ein Betrieb von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung, gegeben sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht in der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht.

25

3. Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 - Rn. 16, jeweils m.w.N.).

26

a) Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die Ausführungen zum Anwendungsbereich des Abfallrechts gegen seine Begründungspflicht nicht verstoßen. Unter Würdigung verschiedener Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes legt es dar, warum gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG dieses Gesetz nicht durch das Abfallrecht verdrängt wird. Sein Gedankengang ist in sich nachvollziehbar; ob das Oberverwaltungsgericht dabei den Sachverhalt in jeglicher Hinsicht zutreffend erfasst hat und die rechtlichen Schlussfolgerungen überzeugend erscheinen, ist in diesem Zusammenhang indessen unerheblich.

27

b) In Bezug auf die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 7 des angefochtenen Bescheids und die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 6, soweit sie sich auf den in Ziffer 4 bezeichneten Ton bezieht, liegt der gerügte Verfahrensmangel ebenso wenig vor. Zwar beschränkt sich das Oberverwaltungsgericht insoweit am Beginn der Entscheidungsgründe auf die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Unterlassungs- und Duldungsverfügung sowie "der hierauf bezogenen Androhungen in Ziff. 6 und Ziff. 7 rechtmäßig ist", ohne auf die letztgenannten Regelungen nochmals näher einzugehen. Der Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2012 - OVG 2 M 13/12 - im Eilverfahren ist insoweit ohne Bedeutung, da dieser sich nur mit der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Duldungsverfügung (Ziffer 4 b) des Bescheids) befasst. Die Lückenhaftigkeit von Entscheidungsgründen kann zwar insbesondere dann auf den Verfahrensmangel des § 138 Nr. 6 VwGO führen, wenn Ausführungen zu einzelnen Streitgegenständen fehlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich eine hinreichende Begründung gleichwohl aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt. Von Letzterem ist hier auszugehen.

28

Die Androhung von Zwangsgeld in Ziffer 7 des Bescheids bildet gegenüber der zu vollstreckenden Grundverfügung zwar einen selbstständigen Streitgegenstand. Sie ist jedoch insoweit akzessorisch, als mit der (gerichtlichen) Aufhebung des Grundverwaltungsakts dessen Wirksamkeit als die Grundvoraussetzung jeglicher Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung entfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 12). Hat der Grundverwaltungsakt - wie hier - als Grundlage einer Vollstreckungsmaßnahme Bestand, sind zwar noch die weiteren Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen [§ 71 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. S. 50) i.V.m. §§ 53 ff. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. S. 182 ber. S. 380)] zu prüfen. Aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe kann dann aber geschlossen werden, dass nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts insoweit nichts zu beanstanden ist. Der Kläger zeigt nicht auf, dass in dieser Hinsicht weitere Ausführungen angezeigt gewesen wären, weil hierauf bezogene Rechts- oder Tatsachenfragen erörterungsbedürftig wären. Aus dem Verweis auf den Vortrag im Berufungsverfahren ergibt sich nichts anderes. Denn darin hat der Kläger in Bezug auf die Vollstreckungsmaßnahmen lediglich eine unzulängliche Fristsetzung gerügt. Die Frist in Ziffer 3 war indessen nur für die Androhung der Ersatzvornahme in Bezug auf die in Ziffern 1 und 2 angeordneten Sanierungsmaßnahmen von Bedeutung. Für die Vollstreckung der im Berufungsverfahren noch streitige Duldungs- und Unterlassungsanordnung war eine Frist nicht festgesetzt; das war im Übrigen auch nicht erforderlich.

29

Hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 6 des Bescheids, soweit diese Gegenstand des Berufungsverfahrens war, gilt Entsprechendes. Allerdings war die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Ersatzvornahme als solche und damit auch die Frage der Angemessenheit der Fristsetzung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids nicht mehr in Streit. Denn das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme nur insoweit stattgegeben, als sich die angedrohte Ersatzvornahme auf Ton im Sinne der Ziffer 4 bezieht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es - insbesondere auch nach Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3 gesetzten Frist - ausgeführt, dass die Ersatzvornahme für die in Ziffern 1 und 2 auferlegten Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig angedroht worden ist. Insoweit ist das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nach Ablehnung des hiergegen gerichteten Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2013 - OVG 2 L 20/12 - rechtskräftig. Die auf Ziffer 6 des Bescheids bezogene stattgebende verwaltungsgerichtliche Entscheidung war demnach allein darauf gerichtet, die Verwendung des von der Behörde nach Maßgabe der Duldungsanordnung beschafften Tons bei der Ersatzvornahme zu verhindern. Über die Zulässigkeit des behördlichen Zugriffs auf diesen Ton wurde bereits bei der Prüfung der Duldungsanordnung entschieden. Gesichtspunkte die zu darüber hinausgehenden, spezifisch auf die Ersatzvornahme bezogenen Erwägungen in den Entscheidungsgründen hätten Anlass geben müssen, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht aufgezeigt.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Im Anschluss an die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Zulassungsbeschluss vom 4. Juni 2013 bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse des Klägers auf den durch bei freihändigem Verkauf des Tons zu erzielenden Kaufpreis.

Dr. Nolte

Krauß

Brandt

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.