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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.04.2015, Az.: BVerwG 1 B 15.15
Einbeziehung eines Asylbewerbers trotz seiner Ausreisepflicht in die Bedarfsprognose für die familiäre Gemeinschaft
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15596
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 15.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Hamburg - 23.12.2014 - AZ: OVG 3 Bf 146/12

BVerwG, 08.04.2015 - BVerwG 1 B 15.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2014 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.

2

1. Die Beschwerden rügen eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in drei Fragen. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil in einem inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Daran fehlt es hier.

3

a) Die Beschwerden halten es zunächst für rechtsfehlerhaft, dass das Oberverwaltungsgericht den Unterhaltsbedarf des Klägers zu 2 in die Berechnung des erforderlichen Unterhalts für die vierköpfige familiäre Bedarfsgemeinschaft einbezogen hat, die aus den Klägern und dem Vater der Familie besteht (Beschwerdebegründung S. 2 - 4). Dem stehe entgegen, dass der Kläger zu 2 nach den Feststellungen des Gerichts durch eine unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet und unzutreffende Angaben zu diesem Vorgang gravierende Ausweisungsgründe gesetzt habe und ausreisepflichtig sei. Es sei daher rechtsfehlerhaft und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ihn trotz seiner Ausreisepflicht in die Bedarfsprognose für die familiäre Gemeinschaft einzubeziehen.

4

Die Beschwerden sehen im Urteil des Berufungsgerichts eine Divergenz zu dem "Grundsatz der uneingeschränkten Prognosegrundlage", den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - (BVerwGE 133, 329 ff.) und vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - (BVerwGE 146, 198 ff.) aufgestellt habe. Danach verlange das Bundesverwaltungsgericht die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordere einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richte sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach den Bestimmungen des SGB II. Demgegenüber gehe das Oberverwaltungsgericht der Sache nach von dem Rechtssatz aus, dass bei der Ermittlung des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs diejenigen Entwicklungen außer Betracht zu bleiben hätten, "die einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unabhängig von dem Prüfungsergebnis treffen" (Beschwerdebegründung S. 4).

5

Die geltend gemachte Divergenz zu den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätzen liegt jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht geht vielmehr in seinen Obersätzen - wie die Beschwerde einräumt - ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus und zitiert diese auch (UA S. 26). Es kann offenbleiben, ob eine Divergenz schon deshalb nicht vorliegt, weil sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Anwendung der Rechtssätze im Einzelfall wendet. Denn in der Einbeziehung des Klägers zu 2 in die Berechnung des Unterhaltsbedarfs ist auch bei Annahme rechtsgrundsätzlich geleiteter Subsumtion keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Berechnung des nach § 2 Abs. 3 AufenthG maßgeblichen Unterhaltsbedarfs grundsätzlich auf die Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II abzustellen, in der die Kläger aktuell leben (BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 13 und vom 16. November 2010 - 1 C 20.09 - BVerwGE 138, 135 Rn. 20 f.). Nichts anderes ergibt sich im Fall der gesetzlichen Ausreisepflicht des Klägers zu 2, von der das Oberverwaltungsgericht ausgeht. Denn er gehört dieser Bedarfsgemeinschaft aktuell noch an, und das Gericht musste bei seiner Prognoseentscheidung auch nicht davon ausgehen, dass sein Ausscheiden aus der Gemeinschaft unmittelbar bevorsteht, zumal sich der Kläger zu 2 gegen die Ausreiseverpflichtung wehrt und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis klagt.

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b) Die Beschwerden sehen eine weitere Abweichung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass sich das Oberverwaltungsgericht außerstande sah, eine positive Prognose für ein nachhaltiges Erwerbsleben des Ehemannes der Klägerin zu 1 zu stellen. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die den Mitgliedstaaten der Union durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) verliehene Befugnis zur Forderung einer Unterhaltssicherung eng auszulegen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4.12 -BVerwGE 145, 153). Damit sei nicht zu vereinbaren, dass das Berufungsgericht eine "Nachhaltigkeit der Beschäftigungssituation" und eine "hinreichende Zuverlässigkeit" der Erzielung ausreichender Einkünfte fordere (Beschwerdebegründung S. 5 - 9).

7

Der geltend gemachten Divergenz fehlt es zunächst schon an der Entscheidungserheblichkeit. Da die Kläger die Einbeziehung des Klägers zu 2 in die Berechnung des Unterhaltsbedarfs nicht mit Erfolg rügen können (siehe oben Abschnitt a), besteht zwischen dem aktuell verfügbaren Einkommen und dem Bedarf der vierköpfigen familiären Gemeinschaft eine vom Oberverwaltungsgericht festgestellte nicht gedeckte Bedarfslücke (UA S. 28 f.). Es kommt damit nicht auf die aufgeworfene Frage an, ob verlangt werden darf, dass das vom Ehemann der Klägerin zu 1 erzielte Einkommen hinreichend nachhaltig und dauerhaft ist, um den Bedarf von drei Familienmitgliedern zu decken. Aber selbst im Fall der Entscheidungserheblichkeit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass die Bejahung der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine positive Prognose voraussetzt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in Zukunft "auf Dauer" ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 13 m.w.N.). Eine dauerhafte Unterhaltssicherung setzt eine nachhaltige Erzielung hinreichender Einkünfte voraus, wie sie im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Oberverwaltungsgericht verlangt.

8

c) Eine Divergenz liegt auch nicht in unterschiedlichen Anforderungen des Berufungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts an eine Ausnahme vom Regelerfordernis der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wie die Beschwerden das rügen (Beschwerdebegründung S. 9 - 12). Eine solche sehen die Beschwerden darin, dass das Berufungsgericht auf S. 30 des Urteils einen Ausnahmefall nur bei besonderen, atypischen Umständen annehme, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigten, oder wenn aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geboten sei, etwa weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich sei. Demgegenüber verlange das Bundesverwaltungsgericht auch die Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere des Gebotes der Einzelfallprüfung im Hinblick auf Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 -10 C 4.12 - BVerwGE 145, 153).

9

Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht in seinen Obersätzen zur Ausnahme vom Regelfall nur auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2008 und 2009 Bezug nimmt und nicht ausdrücklich die unionsrechtlichen Maßstäbe erwähnt, die sich aus der Familienzusammenführungsrichtlinie ergeben und auf die das Bundesverwaltungsgericht u.a. in dem zitierten Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4.12 -(BVerwGE 145, 153 Rn. 36) hingewiesen hat. Eine Rechtssatzdifferenz lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Denn das Urteil des Oberverwaltungsgerichts legt seiner Entscheidung der Sache nach auch die vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen unionsrechtlichen Maßstäbe zugrunde. So folgt die Entscheidung dem Gebot der Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der in Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie genannten Aspekte (Art und Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person, Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland). Dass es im konkreten Einzelfall einen Ausnahmefall verneint hat, begründet keine zur Revisionszulassung führende Rechtssatzdivergenz.

10

2. Das Vorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

11

Die Beschwerden halten folgende Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 13):

"Ist der Lebensunterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als gesichert anzusehen, wenn das Einkommen mit Mitteln bestritten wird, die auf einer Beitragsleistung beruhen, jedoch die Unstetigkeit der Erwerbsbiographie in der Vergangenheit Zweifel an Festigkeit bzw. Nachhaltigkeit des Einkommens nach dem Ende des Bezuges der auf Beitragsleistungen beruhenden Mittel begründen?"

12

Die aufgeworfene Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den Bedarf der vierköpfigen Familie (unter Einschluss des Klägers zu 2) nicht deckt, sodass es gar nicht auf die Frage ankommt, welche Folgen die angesprochene Unstetigkeit der Erwerbsbiographie in der Vergangenheit hat. Überdies beträfe die Frage die rechtsgrundsätzliche Klärung nicht weiter zugängliche tatrichterliche Bewertung der künftigen Lebensunterhaltssicherung.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und § 5 ZPO.

Prof. Dr. Berlit

Prof. Dr. Dörig

Prof. Dr. Kraft

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