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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.2015, Az.: BVerwG 10 B 51.14
Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11906
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 51.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 31.03.2014 - AZ: VGH 21 B 13.2047

Rechtsgrundlage:

Art. 12 Abs. 1 GG

BVerwG, 16.02.2015 - BVerwG 10 B 51.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2015
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Dabei mag dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig, insbesondere ob die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinlänglich dargelegt sind (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Frage zum revisiblen Recht aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weiteren - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Daran fehlt es. Der Kläger bezeichnet die Frage, ob Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG gebieten, dass die Anwendung der subjektiven Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Beruf jedenfalls in bestimmten Fallgestaltungen "im Einzelfall geprüft werden muss". Die Frage würde sich in dieser Form schon deshalb nicht stellen, weil Streitgegenstand der vorliegenden Klage nicht die Zulassung zu einem Beruf, sondern allein die Genehmigung einer bestimmten Berufsbezeichnung ("Ingenieur") ist. Sie wäre auch nicht erheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die erstrebte Genehmigung - selbstverständlich - für den Einzelfall des Klägers geprüft hat.

4

Aus dem Zusammenhang der weiteren Begründung wird immerhin deutlich, dass der Kläger geklärt wissen möchte, ob an den gesetzlich geforderten Nachweis der fristgerechten Anzeige der vorgesetzlichen Berufsausübung jedenfalls dann geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn hiermit später ein zusätzliches Privileg verknüpft wird. Die Frage betrifft aber nicht die Auslegung des Art. 12 Abs. 1 GG und des damit verbundenen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, sondern die Folgerungen, die hieraus für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 4 des Bayerischen Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS V, 6) zu ziehen sind, und damit Landesrecht, das nicht revisibel ist.

5

Auch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Inwiefern § 138 Nr. 1 VwGO verletzt, das Berufungsgericht also nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), nicht dadurch verletzt, dass er der Rechtsansicht des Klägers, ihm dürfe wegen seiner langjährigen unbeanstandeten Berufstätigkeit das Fehlen der nach Art. 3 Abs. 4 IngG vorgesehenen schriftlichen Empfangsbestätigung nicht vorgehalten werden, nicht gefolgt ist. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Dass der Verwaltungsgerichtshof hiergegen verstoßen hätte, lässt sich nicht feststellen. Im Gegenteil wird der Vortrag des Klägers, dass ihm das Fehlen einer Empfangsbestätigung aus Rechtsgründen nicht entgegengehalten werden könne, im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses (S. 3 letzter Abs.) ausdrücklich referiert. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs kam es jedoch auf das Fehlen der Empfangsbestätigung nicht an, weil er bereits den Eingang des Anzeigeschreibens bei der Regierung von Mittelfranken als nicht erwiesen ansah. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur Bedeutung der Empfangsbestätigung verwiesen und sich diese damit zu eigen gemacht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Häußler

Hoock

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