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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.2015, Az.: BVerwG 3 B 41.14
Berechtigung zum Führen eines Kfz aufgrund einer tschechischen Fahrerlaubnis
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11148
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 41.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 16.05.2014 - AZ: 16 A 2255/10

BVerwG, 04.02.2015 - BVerwG 3 B 41.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 102,63 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Vorliegens eines der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe für eine Revisionszulassung zu stellen sind.

2

Der Kläger wendet sich gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde getroffene Feststellung, er sei nicht berechtigt, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Ihm war im September 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK von 2,58 Promille) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Im März 2009 wurde ihm eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt; im Führerschein ist als Wohnsitz ein Ort in der Tschechischen Republik eingetragen. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 11. Februar 2010 fest, der Kläger sei nicht berechtigt, mit dieser Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die angegriffene Feststellung der Nichtberechtigung finde ihre Rechtsgrundlage zwar nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, sie könne aber auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt werden. Aus der vom Senat eingeholten Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 20. März 2013, die sich ihrerseits auf Erkenntnisse der tschechischen Polizei stütze und als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information anzusehen sei (UA S. 9), ergebe sich, dass der Kläger das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt habe. Er sei in der Tschechischen Republik nur vom 19. Juni 2008 bis zum 5. Oktober 2008, also nur für 109 Tage, gemeldet gewesen; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er sich in Tschechien, ohne dort gemeldet zu sein, im zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung deutlich länger als 109 Tage aufgehalten habe, seien von ihm weder dargetan noch sonst ersichtlich.

3

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verfehlt die Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; danach muss in der Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensfehler bezeichnet werden. In der Beschwerde wird bereits nicht klargestellt, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe sie gestützt werden soll. Das und erst recht das Vorliegen eines Zulassungsgrundes ist auch aus den sonstigen Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht zu erkennen. Diese Begründung beschränkt sich darauf mitzuteilen, dass nach Auffassung des Klägers die Meldedaten nicht vom zuständigen Einwohnermeldeamt, sondern von der deutschtschechischen Grenzpolizei stammten und nicht aussagekräftig seien. Das geht zum einen an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, die in der Beschwerde nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden; zum anderen wird in der Beschwerdebegründung keinerlei Verbindung dieses Vortrags zu einem der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO hergestellt. Gleiches gilt, soweit der Kläger behauptet, die vom Berufungsgericht verwerteten Erkenntnisse zu seinem Aufenthalt in der Tschechischen Republik erfüllten nicht die Anforderungen an eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information. Allein die Behauptung, dass diese Informationen - wie er meint - "mit Fug und Recht angegriffen und bestritten werden können", vermag eine Revisionszulassung nicht zu rechtfertigen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Kley

Liebler

Rothfuß

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