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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.2015, Az.: BVerwG 2 B 81.14
Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10723
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 81.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 19.08.2014 - AZ: OVG 2 A 10175/14

Rechtsgrundlagen:

Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG

Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG

BVerwG, 26.01.2015 - BVerwG 2 B 81.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 19. August 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 3 757,76 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, wann der Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG im Falle einer Altersteilzeit im Blockmodell entsteht und ob der Anspruch auch dann 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Beamte tatsächlich keine Möglichkeit hatte, den ihm mit Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG verliehenen Anspruch auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - Rs C-214/10, KHS - Slg. 2011, I-11757 Rn. 41).

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Domgörgen

Dr. Hartung

Dr. Kenntner

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