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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.2015, Az.: BVerwG 2 WNB 4.14
Rüge der Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e. Dienstvergehens bzgl. Befangenheit eines Disziplinarvorgesetzten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11536
Aktenzeichen: BVerwG 2 WNB 4.14
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NZWehrR 2015, 121-122

BVerwG, 08.01.2015 - BVerwG 2 WNB 4.14

In der Disziplinarsache
des Herrn Fregattenkapitän ...,
Verteidiger: Rechtsanwälte ...,
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 8. Januar 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) der Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

2

Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefordert werden (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 -Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 und vom 15. Juli 2009 - 2 WNB 1.09 -).

3

Die überwiegend in Form einer Berufungsbegründung gehaltene Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache gegen die materielle Rechtsansicht des Truppendienstgerichts, weil es aus seinem Vortrag nicht die von ihm gewünschten Schlüsse gezogen hat. Die Beschwerdebegründung rügt ausdrücklich die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Truppendienstgerichts. Dies führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 - 1 WNB 4.09 - Rn. 4 und vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 -Rn. 11.

4

Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was in der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden ist und inwiefern dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 1999 - 9 B 90.98 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 36 und vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 37).

5

An diesen Voraussetzungen fehlt es, weil die Beschwerdebegründung rügt, dass die Rechtsansicht des Truppendienstgerichts zur Frage der Befangenheit des Disziplinarvorgesetzten unzutreffend sei, und sie darauf verweist, im Rahmen der weiteren Beschwerde sei auf einen Schriftsatz vom 20. Februar 2012 in einem anderen Verfahren Bezug genommen worden, aus dem sich ergebe, dass sich der verhängende Disziplinarvorgesetzte selbst für befangen erklärt habe. Das Gericht ist zwar verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, es ist aber nicht gehalten, ausdrücklich auf alle Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in den schriftlichen Urteilsgründen einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 <295>). Hier musste sich das Truppendienstgericht, das die Frage der Befangenheit des verhängenden Disziplinarvorgesetzten ausführlich behandelt hat (vgl. BU S. 9 f.), mit dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 20. Februar 2012 schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil er in einem anderen Verfahren eingereicht worden und auch dem bezugnehmenden Schriftsatz vom 11. April 2012 nicht als Anlage beigefügt war. Zudem war die vom Beschwerdeführer als Anlage 3 im Schriftsatz vom 11. April 2012 vorgelegte Befangenheitserklärung des Disziplinarvorgesetzten in dem Beschwerdeverfahren eines anderen Kameraden, eines Kapitänleutnant S., ergangen. Weder diese Erklärung des Disziplinarvorgesetzten noch die Erläuterungen des Schriftsatzes vom 11. April 2012 in seiner Anlage 3 lassen erkennen, dass sich der Disziplinarvorgesetzte im Verfahren des Beschwerdeführers für befangen hielt. Deshalb war dieser Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers für das Truppendienstgericht in dem vorliegenden Verfahren ohne Relevanz. Dementsprechend musste es in der Begründung nicht darauf eingehen.

6

Dass der Beschwerdeführer die vom Truppendienstgericht in dem angefochtenen Beschluss geäußerte Rechtsauffassung zur Befangenheit nicht teilt und für "rechtsstaatswidrig" hält, legt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>). Soweit die Beschwerde rügt, das Truppendienstgericht setze sich mit den von ihm vorgelegten weiteren Anlagen nicht auseinander, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor, weil es nach der vom Truppendienstgericht begründeten Auffassung auf diese Anlagen nicht ankam.

7

Auch die zu Tatvorwurf Nr. 1 erhobene Gehörsrüge lässt keinen Verfahrensfehler erkennen. Der dem Soldaten gemachte disziplinare Vorwurf lautete dahingehend, entgegen der Messeordnung der Messegesellschaft der ...schule Alkohol in die Messe eingebracht zu haben. Dieser Vorwurf wurde von dem Soldaten weder während des Beschwerdeverfahrens noch im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bestritten. Dass das Truppendienstgericht den Vortrag des Soldaten, das Einbringen zusätzlicher Alkoholika sei durch den Vorstand der Messegesellschaft genehmigt gewesen, rechtlich nicht als Exkulpation gewertet hat, stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Soldaten dar. Dabei kann es dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts materiell richtig ist, denn die vermeintliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus kam es auf das Vorbringen des Soldaten zu dann dienstwidrigen Abweichungen von der Messeordnung und zur ebenso dienstwidrigen Erlaubnis durch den Vorsitzenden der Messegesellschaft, Getränke in die Messe einbringen zu dürfen, nicht weiter an. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor.

8

Soweit der Vortrag, zu diesem Punkt vom Beschwerdeführer benannte Zeugen seien vom Truppendienstgericht nicht vernommen worden, als Aufklärungsrüge zu würdigen sein sollte, ist diese schon nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Die ordnungsgemäße Darlegung der Aufklärungsrüge setzt die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Unabhängig davon durfte das Truppendienstgericht auf die Vernehmung dieser Zeugen verzichten, da der Soldat das ihm vorgeworfene Einbringen von Alkohol in die Messe nicht bestritten hatte und es deshalb insoweit keiner weiteren Aufklärung bedurfte. Das verkennt die Beschwerdebegründung, die wiederum mit materiell-rechtlicher Argumentation zu dem Ergebnis kommt, ein Dienstvergehen liege nicht vor. Eine solche Feststellung kann in einem Nichtzulassungsverfahren nicht getroffen werden.

9

Entsprechendes gilt auch für die Ausführungen der Beschwerdebegründung zu den Tatvorwürfen Nr. 2 und 3. Der disziplinare Vorwurf gegenüber dem Soldaten lautete, entgegen dem mit Erlass des Bundesministers der Verteidigung verhängten Rauchverbot in den Räumen der Messegesellschaft der ...schule geraucht zu haben bzw. das Rauchen Untergebener gefördert zu haben. Auch dies hat der Soldat zuvor nicht bestritten. Der von der Beschwerdebegründung für unberechtigt gehaltene Vorwurf, eine Raucherlaubnis erteilt zu haben, ist dem Soldaten weder in der Disziplinarverfügung noch vom Truppendienstgericht gemacht worden. Das Truppendienstgericht hatte deshalb auch keine Veranlassung, auf Ausführungen des Soldaten dazu einzugehen oder zu dieser Frage weitere Zeugen zu vernehmen. Inwieweit ein Messevorstand ein durch Erlass des Bundesministers der Verteidigung verhängtes Rauchverbot aufheben kann, ist eine Frage des materiellen Rechts, die nicht mit der Gehörsrüge angegriffen werden kann.

10

Mit den Ausführungen zu den Tatvorwürfen Nr. 4 und 5 der Disziplinarverfügung wendet sich die Beschwerdebegründung primär gegen die Beweiswürdigung des Truppendienstgerichts. Die Beweiswürdigung ist aber eine Frage des materiellen Rechts und somit der Rüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich. Soweit in der Rüge, vom Soldaten im Beschwerdeverfahren angebotene Zeugen seien vom Truppendienstgericht nicht vernommen worden, eine Aufklärungsrüge zu sehen sein sollte, ist diese nicht ordnungsgemäß dargelegt. Entgegen den Angaben der Beschwerdebegründung wurden die im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 11. April 2012 benannten Zeugen nicht zum Beweis der Tatsache benannt, dass der Soldat nicht geraucht habe. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte deshalb darlegen müssen, warum sich die Vernehmung dieser Zeugen zu der Frage, ob der Soldat an dem Abend des 21. Dezember 2011 geraucht hat, dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Unabhängig davon hätte auch die Aussage einiger Zeugen, dass der Soldat nicht geraucht und auch nicht das Rauchen ihm unterstellter Soldaten geduldet habe, nicht ausgeschlossen, dass ein anderer Zeuge zu einem anderen Zeitpunkt das Rauchen beobachtet haben könnte.

11

Auch die Ausführungen der Beschwerdebegründung zu dem Tatvorwurf Nr. 6 wenden sich gegen die Beweiswürdigung des Truppendienstgerichts. Damit kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden.

12

Die nunmehr erhobene Forderung der Beschwerdebegründung, das Truppendienstgericht hätte zu diesem Punkt weitere Zeugen vernehmen müssen, legt weder einen Gehörsverstoß dar noch entspricht sie den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge. Zu diesem Punkt waren im Schriftsatz vom 11. April 2012 keine Zeugen angeboten worden. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, warum sich dem Truppendienstgericht die Vernehmung von Zeugen von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, zumal unstreitig ist, dass es für den Vorwurf, der Soldat habe versucht, Einfluss auf das Aussageverhalten des Zeugen I. zu nehmen, keine weiteren Tatzeugen gibt. Für das Truppendienstgericht bestand deshalb auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung kein weiterer Aufklärungsbedarf.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 23a Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. von Heimburg

Dr. Burmeister

Dr. Eppelt

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