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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.11.2014, Az.: BVerwG 1 B 24.14
Visumsfreie Einreise von im Bundesgebiet nur und ausschließlich eine Dienstleistung empfangenden türkischen Staatsangehörigen als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Schutz der passiven Dienstleistungsfreiheit im Rahmen des Unionsrechts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29901
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 24.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 04.08.2014 - AZ: VGH 10 BV 13.2020

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

§ 137 Abs. 1 VwGO

Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll

§ 2 Abs. 3 AuslG 1965

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG

BVerwG, 20.11.2014 - BVerwG 1 B 24.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. August 2014 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (stRspr, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 13 Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

4

a)

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob türkische Staatsangehörige, die im Bundesgebiet nur und ausschließlich eine Dienstleistung empfangen wollen, aufgrund der Standstillklausel des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll (ZP) gemäß § 2 Abs. 3 AuslG 1965 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG visumfrei in das Bundesgebiet einreisen dürfen. Zwar habe der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 24. September 2013 - Rs. C-221/11, Demirkan - NVwZ 2013,1465 [EuGH 24.09.2013 - Rs. C-221/11]) entschieden, dass der Begriff "freier Dienstleistungsverkehr" in Art. 41 Abs. 1 ZP dahin auszulegen sei, dass er nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger umfasse, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei es jedoch um einen türkischen Staatsangehörigen gegangen, der zum Verwandtenbesuch habe einreisen und lediglich gelegentlich dieses Besuchs Dienstleistungen habe empfangen wollen. Demgegenüber gehe es der Klägerin um die Einreise ausschließlich zum Zweck des Dienstleistungsempfangs. Die Frage, ob unter den Begriff des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Art. 41 Abs. 1 ZP die passive Dienstleistungsfreiheit falle, wenn es dem türkischen Staatsbürger nur und ausschließlich um den Empfang von Dienstleistungen im Mitgliedstaat gehe, habe der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht beantwortet. Auch das Bundesverwaltungsgericht, das im Übrigen an dieses Urteil nicht gebunden sei, habe hierüber noch nicht entschieden.

5

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die aufgeworfene Frage nicht mehr klärungsbedürftig. Das Fehlen einer eigenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Rechtsfrage verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 56 m.w.N.). Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. September 2013 (a.a.O.) ist es auch als grundsätzlich geklärt anzusehen, dass der Begriff "freier Dienstleistungsverkehr" in Art. 41 Abs. 1 ZP dahin auszulegen ist, dass er nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger umfasst, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Dieser Rechtsprechung zufolge verfolgt die Assoziation EWG-Türkei einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck. Im Rahmen des Unionsrechts beruht der Schutz der passiven Dienstleistungsfreiheit dagegen auf dem Ziel, einen als Raum ohne Binnengrenzen konzipierten Binnenmarkt mit der Ermöglichung einer generellen Freizügigkeit für die Unionsbürger zu schaffen. Aus dieser unterschiedlichen Zielsetzung leitet der Gerichtshof der Europäischen Union ab, dass die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 ZP nur im Zusammenhang mit der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und ihren dortigen Aufenthalt betreffen (Urteil vom 24. September 2013 a.a.O. Rn. 53). Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem angegriffenen Urteil zutreffend annimmt, differenziert der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich (a.a.O. Rn. 65) gerade nicht danach, ob der Empfang von Dienstleistungen ausschließlicher Zweck, Hauptzweck bzw. nur Nebenzweck der Einreise ist oder nur bei Gelegenheit eines Besuchs erfolgt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union keine Veranlassung sah, auf die zweite Vorlagefrage, die gerade den Fall einer Einreise zum Verwandtenbesuch und nur potentiellen Empfang von Dienstleistungen (also Dienstleistungsempfang als Nebenzweck) betraf, zu antworten.

6

b)

Soweit die Klägerin weiterhin der Auffassung ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Assoziierungsabkommens die passive Dienstleistungsfreiheit gemeinschaftsrechtlich anerkannt gewesen sei, weshalb die passive Dienstleistungsfreiheit auch von dem EWG-Vertrag umfasst gewesen sei, ist dies vom Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 24. September 2013, a.a.O. Rn. 57 - 59) verneint worden. Er hat unter Heranziehung des zeitlichen Kontextes der Bestimmungen angenommen, dass der Gerichtshof erst 1984 im Urteil Luisi und Carbone (Rs. C- 286/82) klargestellt hat, dass der freie Dienstleistungsverkehr im Sinne des Vertrages (EWG, jetzt: AEUV) auch die passive Dienstleistungsfreiheit umfasst.

7

2.

Schließlich liegt der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der von ihr genannten Frage keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV eingeholt habe, nicht vor. Es begründet keinen Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht eine europarechtliche Frage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegt und es in seinem Urteil auch die Revision nicht zulässt. Art. 267 AEUV verpflichtet das Berufungsgericht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur für den Fall, dass seine Entscheidung mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht weiter angefochten werden kann. Vorliegend ist hiergegen aber die streitgegenständliche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft. Die Annahme der Beschwerde, dass das Berufungsgericht die Klägerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen hätte (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), scheidet daher aus (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 7 B 22.10 - ).

8

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Berlit

Dr. Rudolph

Prof. Dr. Dörig

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