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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.2014, Az.: BVerwG 1 WB 34.14
Rechtmäßigkeit der Ausplanung eines Berufssoldaten aus der für ihn vorgesehenen Ausbildung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26507
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 34.14
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 04.11.2014 - BVerwG 1 WB 34.14

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 4. November 2014
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1

Der Rechtsstreit betraf die Ausplanung des Antragstellers aus der für ihn vorgesehenen Ausbildung zum "Geprüften Industriemeister Fachrichtung ...".

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit, dessen auf 12 Jahre festgesetzte Dienstzeit mit Ablauf des 2. Juli 20.. enden wird. Er wurde mit Wirkung vom 1. November 2013 zum Hauptfeldwebel ernannt. Seit dem 1. Januar 20.. wird er als "...-Mechanikerfeldwebel ..." bei der 5./...regiment ... (ehemals: ... Abteilung ...) in F. verwendet. Auch zuvor war er bei verschiedenen Staffeln der ... Abteilung ... als ...elektronik-Unteroffizier bzw. als ...elektronik-Feldwebel jeweils für das ... eingesetzt.

3

Die (damalige) Stammdienststelle der Bundeswehr teilte dem Antragsteller mit einer ersten Planungsinformation vom 30. August 2012 mit, dass in der "Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung" (ZAW) vom 3. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 seine Teilnahme an der Fortbildung "Geprüfter Industriemeister Fachrichtung ..." vorgesehen sei.

4

Daraufhin beantragte der damalige nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers mit Schreiben vom 22. November 2012 die Umplanung des Antragstellers. Er führte zur Begründung aus, dass der Antragsteller als ...elektronik-Feldwebel/-Unteroffizier ... im II. und III. Einsatzkontingent ... ab März 2013 eingeplant sei. Der Antragsteller befinde sich in einer Mangel-, Ausbildungs- und Verwendungsreihe für diesen Einsatz und werde daher dringend benötigt, um den Einsatzklarstand nicht zu gefährden. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr stimmte mit Bescheid vom 11. Januar 2013 der beantragten Umplanung zu und änderte die bereits erlassene Kommandierungsverfügung.

5

Mit der Planungsinformation vom 2. September 2013 gab das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller seine Einplanung für die oben bezeichnete Fortbildung für den Zeitraum vom 6. Mai 2014 bis zum 27. März 2015 bekannt. Die entsprechende Kommandierungsverfügung wurde unter dem 24. Oktober 2013 erstellt.

6

Mit Schreiben vom 14. November 2013 beantragte der Antragsteller seine Ausplanung aus der in Rede stehenden Fortbildung. Er legte dar, dass er nach seiner Dienstzeit nicht die Absicht habe, weiterhin im ...technischen Bereich tätig zu sein. Deshalb sei die geplante Ausbildung unzweckmäßig. Außerdem werde sich der ihm abgezogene "BFD-Anspruch" nachteilig für ihn und die Ausbildung auswirken; dies werde letztendlich durch finanziellen Mehraufwand von seiner Seite ausgeglichen werden müssen.

7

Den Ausplanungsantrag lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Januar 2014 ab. Es wies darauf hin, dass der Antragsteller ab dem 3. Januar 2017 einen Anspruch auf Berufsförderung habe. Die Teilnahme an der geplanten Ausbildung sei die letzte Möglichkeit, ihn dienstpostengerecht zu qualifizieren. Eine zeitliche Verschiebung sei aufgrund der dann fehlenden Restnutzungszeit auf dem Dienstposten nicht mehr möglich.

8

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2014 Beschwerde ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass seine effektive Restdienstzeit von lediglich einem Jahr und neun Monaten unterhalb der vom Dienstherrn geforderten Nutzungszeit von zwei Jahren liege. Für ihn sei auch nicht nachzuvollziehen, dass durch eine zivile Weiterbildungsmaßnahme militärfachliche Aufgaben, speziell an dem Waffensystem ... und mit Auftragsschwerpunkten in Kriegs- und Krisengebieten, entscheidend verbessert werden könnten.

9

Mit Schreiben vom 14. April 2014 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein, in der er auf die noch nicht beschiedene Beschwerde verwies und die Dauer der Bearbeitung seines Rechtsbehelfs rügte. Den mit der weiteren Beschwerde verbundenen Antrag auf "Aussetzung" der Kommandierung zum Lehrgang lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 25. April 2014 ab.

10

Am 6. Mai 2014 trat der Antragsteller seinen Dienst bei der Bundeswehrfachschule/ZAW-Betreuungsstelle in K. zu Beginn des in Rede stehenden Lehrgangs an. Er wurde allerdings vom Truppenarzt bis Ende Mai 2014 als "Krank zu Hause" begutachtet. Daraufhin hob das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit der 1. Korrektur vom 6. Mai 2014 zur Kommandierungsverfügung vom 24. Oktober 2013 die Kommandierung des Antragstellers zum Lehrgang wieder auf. Anschließend leistete der Antragsteller wieder Dienst bei der 5./...regiment ... in F..

11

Auf Rückfrage des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 13. Juni 2014 erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014, dass er an seinem Rechtsbehelf vom 14. April 2014 festhalte, zumal sich sein Rechtsschutzbegehren nicht nur auf seine individuelle Person beziehe, sondern als personenübergreifende Sache angesehen werden müsse, die eine Vielzahl von Kameraden seiner Dienstgradgruppe - unabhängig von ihrer Ausbildungs- und Verwendungsreihe - betreffe.

12

Die weitere Beschwerde des Antragstellers hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet. Diesen Antrag hat es mit Schreiben vom 8. August 2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit E-Mail vom 23. Juli 2014 mitgeteilt habe, dass eine Maßnahme der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung für den Antragsteller bis zu seinem Rechtsanspruch auf berufsfördernde Maßnahmen nicht mehr geplant sei.

13

Mit Rücksicht auf die endgültige Ausplanung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. September 2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

14

Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat sich dieser Erledigungserklärung mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 angeschlossen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 507/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N. und vom 17. Oktober 2013 - BVerwG 1 WB 43.13 -).

17

Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil der Antragsteller einerseits vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hinsichtlich der strittigen Ausplanung endgültig klaglos gestellt worden ist, während andererseits seine Rüge bezüglich der Dauer der Bearbeitung seiner Beschwerde und sein Wunsch nach einer personenübergreifenden Prüfung der Angelegenheit bei einer streitigen Entscheidung des Senats ohne Erfolg geblieben wären.

18

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. August 2010 - BVerwG 1 WDS-VR 3.10 -, vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 21.11 -, vom 17. Juli 2012 - BVerwG 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 17 und vom 17. Oktober 2013 - BVerwG 1 WB 43.13 -) sind in der Regel die notwendigen Aufwendungen (vollständig) dem Bund aufzuerlegen, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgegeben hat. Resultiert dieses Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers zu belasten (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 60.13 - Rn. 13 und vom 26. August 2014 - BVerwG 1 WB 15.14 - Rn. 18). Bedingung einer solchen Kostenentscheidung ist, dass mit der Klaglosstellung eine zuvor angekündigte oder bereits zu Lasten des jeweiligen Antragstellers getroffene Maßnahme oder Entscheidung revidiert wird.

19

Diese Voraussetzung liegt im Fall des Antragstellers im Hinblick auf die strittige Ausplanung aus der Ausbildung zum "Geprüften Industriemeister Fachrichtung ...elektronik" vor. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat unter dem 6. Mai 2014 die am 24. Oktober 2013 angeordnete Kommandierung des Antragstellers zu der in Rede stehenden Ausbildung aufgehoben. Die endgültige Ausplanung des Antragstellers aus der strittigen Ausbildung ist erfolgt, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2014 erklärt hatte, dass seine weitere Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet werden solle. Im gerichtlichen Verfahren hat das Bundesministerium der Verteidigung im Vorlageschreiben die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Juli 2014 übermittelt, dass eine Maßnahme der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung für den Antragsteller bis zu seinem Rechtsanspruch auf berufsfördernde Maßnahmen nicht mehr geplant sei. Mit dieser Erklärung ist in der Sache dem angefochtenen Bescheid vom 27. Januar 2014 die Grundlage entzogen und dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf endgültige Ausplanung vollumfänglich Rechnung getragen worden. Damit wurde auch die vorherige Ankündigung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - in dem E-Mail-Schreiben vom 13. Juni 2014 hinfällig, dass das Bundesamt möglicherweise nochmals eine Kommandierung des Antragstellers zu der strittigen Ausbildung verfügen werde. Diese Umstände rechtfertigen die - anteilige - Belastung des Bundes mit den notwendigen Aufwendungen.

20

2. Soweit der Antragsteller in der weiteren Beschwerde die Dauer der Bearbeitung seines Rechtsbehelfs gerügt und außerdem im Schriftsatz vom 25. Juni 2014 bekräftigt hat, es solle eine personenübergreifende Prüfung stattfinden, hätten diese Rechtsschutzbegehren bei einer Sachentscheidung des Senats keinen Erfolg gehabt.

21

Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung kann nicht zum Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ein Antragsteller gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nur geltend machen, dass eine dienstliche Maßnahme oder die Unterlassung einer solchen Maßnahme rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung oder Entscheidung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt. Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung stellt hingegen für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar; sie ist nicht isoliert bzw. selbstständig anfechtbar (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 WB 23.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 72 Rn. 18 = NZWehrr 2009, 26 und vom 26. August 2014 - BVerwG 1 WB 15.14 - Rn. 23).

22

Überdies ist die Betrachtung des Rechtsstreits des Antragstellers als "personenübergreifende Sache" dem Wehrdienstgericht - hier gemäß § 21 Abs. 1 WBO dem Bundesverwaltungsgericht - gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO verwehrt, weil ein Soldat im Wehrbeschwerdeverfahren nur eventuelle eigene Rechtsverletzungen geltend machen kann, hingegen nicht mögliche Rechtsverletzungen seiner Kameraden im Sinne einer Popularklage beanstanden darf.

23

3. Der Senat schreibt dem Ausplanungsbegehren des Antragstellers ein doppelt so großes Gewicht zu wie den beiden anderen Rügen seines Rechtsschutzbegehrens. Hiernach erscheint die hälftige Kostenbelastung des Bundes angemessen.

Dr. von Heimburg

Dr. Langer

Dr. Frentz

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