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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.2014, Az.: BVerwG 7 VR 3.14
Rechtmäßigkeit eines auf den Neubau einer Eisenbahnstrecke gerichteten Planfeststellungsbeschlusses
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29829
Aktenzeichen: BVerwG 7 VR 3.14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VerkPBG

§ 5 Abs. 1 VerkPBG

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerwG - 16.10.2014 - AZ: 7 VR 2/14

Weitere Verbundverfahren:
BVerwG - 16.10.2014 - AZ: 7 VR 4/14

BVerwG, 16.10.2014 - BVerwG 7 VR 3.14

In den Verwaltungsstreitsachen
BVerwG 7 VR 2.14
BVerwG 7 VR 3.14
BVerwG 7 VR 4.14
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2014 wird angeordnet, soweit der Planfeststellungsbeschluss den Neubau der Eisenbahnstrecke S-Bahn km S 12,376 - km S 16,999 zum Gegenstand hat. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Verbindung der Streitsachen für das Verfahren BVerwG 7 VR 2.14 auf 30 000 €, das Verfahren BVerwG 7 VR 3.14 auf 112 500 € und das Verfahren BVerwG 7 VR 4.14 auf 15 000 € sowie für die Zeit danach auf 157 500 € festgesetzt. Dabei entfallen von dem in dem Verfahren BVerwG 7 VR 3.14 festgesetzten Wert auf die Antragsteller zu 2 und 3, die Antragsteller zu 7 und 8 und die Antragsteller zu 9 und 10 je gemeinsam 7 500 €, auf die übrigen Antragsteller dieses Verfahrens je einzeln 7 500 €.

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