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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.2014, Az.: BVerwG 7 VR 2.14
Notwendigkeit der Fertigstellung einer landschaftspflegerischen Maßnahme noch in der Vegetationsperiode des laufenden Jahres
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21957
Aktenzeichen: BVerwG 7 VR 2.14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

Art. 19 Abs. 4 GG

BVerwG, 22.08.2014 - BVerwG 7 VR 2.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Antrag,

durch den Vorsitzenden zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG vorübergehend anzuordnen, dass bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren keine Baumaßnahmen eingeleitet oder eingeleitete Baumaßnahmen eingestellt werden,

hat keinen Erfolg.

2

Ob eine Zwischenentscheidung, die nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 8 VwGO der Vorsitzende des Spruchkörpers treffen kann, erforderlich ist, weil zu befürchten ist, dass bis zur abschließenden gerichtlichen Eilentscheidung unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vollendete Tatsachen geschaffen werden, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln.

3

Gegenstand dieser Interessenabwägung ist allein die landschaftspflegerische Maßnahme A18(S), die sich ausweislich der im landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen Maßnahmenbeschreibung darauf richtet, zur Kompensation von Beeinträchtigungen durch die geplante Ausbaumaßnahme magere Sandstandorte als Lebensraum für Tagfalter, Heuschrecken und Zauneidechsen herzustellen. Denn die Beigeladene hat im Verfahren BVerwG 7 VR 3.14 zugesagt, im Übrigen vorläufig von einer Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.

4

Die Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Beigeladene hat schlüssig dargelegt, dass ein dringendes Interesse besteht, die landschaftspflegerische Maßnahme noch in der Vegetationsperiode des laufenden Jahres fertigzustellen. Nur so ist zu gewährleisten, dass sich die für die Zauneidechse erforderliche Vegetation im Frühjahr 2015 entwickeln und dass dementsprechend der Ersatzlebensraum rechtzeitig bis zu der im Jahr 2015 geplanten Baufeldräumung für die auf den Bauflächen einzusammelnden Zauneidechsen zur Verfügung stehen wird. Wegen des notwendigen zeitlichen Vorlaufs der Kompensationsmaßnahme wäre andernfalls mit einer Verzögerung des Bauvorhabens um ein volles Jahr zu rechnen; dies umso mehr, als die Bauarbeiten auf den beeinträchtigten Habitatflächen der Zauneidechse nur unter Nutzung langfristig zu planender und zu beantragender Sperrpausen für den laufenden Bahnbetrieb durchgeführt werden können. Dass die hierzu gemachten Angaben der Beigeladenen nicht den Tatsachen entsprechen, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan und kann umso weniger angenommen werden, als schon im Planfeststellungsbeschluss (S. 53) auf den nötigen zeitlichen Vorlauf der Maßnahme A18(S) hingewiesen worden ist. Soweit die Antragstellerin versucht, die Dringlichkeit eines Sofortvollzugs mit von ihr vorgelegten bahnbetriebstechnischen Gutachten zur Kapazität des Streckennetzes ohne das planfestgestellte Vorhaben zu relativieren, kann ihr nicht gefolgt werden; jedenfalls im Rahmen des Verfahrens der hier begehrten Zwischenentscheidung lässt sich die Tragfähigkeit und Relevanz der in den Gutachten angestellten Erwägungen nicht verlässlich prüfen.

5

Ist demnach bezogen auf die landschaftspflegerische Maßnahme von einem dringenden Vollzugsinteresse auszugehen, so haben die von der Antragstellerin geltend gemachten gegenläufigen Interessen dahinter zurückzustehen. Denn mit der Maßnahme werden keine vssollendeten, nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Anlegung des geplanten Ersatzhabitats auf dem Flurstück 759/2 einer Realisierung der von der Antragstellerin favorisierten Alternativtrasse mit einer Streckenführung über dieses Grundstück als gewichtiger Belang entgegenstünde. Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren abgegebenen Zusage, die Kompensationsfläche mittels eines Reptilienzauns gegen Zauneidechsen abzuschirmen, die aus der Umgebung zuwandern könnten. Es bestehen - namentlich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 21. August 2014 - keine greifbaren Zweifel, dass sich ein solcher Zaun funktionsgerecht ausgestalten lässt. Ebenso wenig hat das Gericht Anlass, die Bereitschaft der Beigeladenen in Frage zu stellen, die naturschutzfachlich gebotenen Anforderungen an einen solchen Zaun zu beachten.

Dr. Nolte

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