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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.2014, Az.: BVerwG 7 B 2.14 (7 C 14.14)
Unterliegen der Einwendung einer zu Unrecht unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung der Präklusion gemäß § 18a AEG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21082
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 2.14 (7 C 14.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 19.09.2013 - AZ: OVG 7 KS 209/11

BVerwG, 19.08.2014 - BVerwG 7 B 2.14 (7 C 14.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. September 2013 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Revision wird zugelassen.

  3. 3.

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

  4. 4.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verfahren kann Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob die Einwendung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterlassen worden ist, der Präklusion gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG a.F. (nunmehr § 18a AEG n.F. i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG) unterliegt.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Krauß

Dr. Nolte

Brandt

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