Beschl. v. 19.08.2014, Az.: BVerwG 7 B 2.14 (7 C 14.14)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Niedersachsen - 19.09.2013 - AZ: OVG 7 KS 209/11
BVerwG, 19.08.2014 - BVerwG 7 B 2.14 (7 C 14.14)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. September 2013 wird aufgehoben.
- 2.
Die Revision wird zugelassen.
- 3.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
- 4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verfahren kann Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob die Einwendung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterlassen worden ist, der Präklusion gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG a.F. (nunmehr § 18a AEG n.F. i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG) unterliegt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Krauß
Dr. Nolte
Brandt
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