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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.2014, Az.: BVerwG 2 B 4.13 (2 C 22.14)
Einbeziehung von Leistungen der Altersversorgung zu Lasten eines Beamten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21912
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 4.13 (2 C 22.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 01.11.2012 - AZ: OVG 4 B 9.11

BVerwG, 11.08.2014 - BVerwG 2 B 4.13 (2 C 22.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz als Vorsitzenden und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 23 880 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasst werden, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch nicht zu Lasten des Beamten in die Ermessenausübung bei den Anrechnungsvorschriften der §§ 10 bis 12 und § 67 BeamtVG einbezogen werden (Urteile vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135,14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4 <jeweils Rn. 32> und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 26). Davon ist das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Berufungsurteil abgewichen, indem es die Leistungen der US-amerikanischen Grundversicherung Social Security für anrechenbar erklärt hat.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1; die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Heitz

Dr. von der Weiden

Dr. Hartung

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