Beschl. v. 07.07.2014, Az.: BVerwG 2 B 19.12 (2 C 16.14)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Niedersachsen - 13.12.2011 - AZ: OVG 5 LC 269/09
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 07.07.2014 - BVerwG 2 B 19.12 (2 C 16.14)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 wird aufgehoben.
- 2.
Die Revision wird zugelassen.
- 3.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- 4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen es mit dem "pro-rata-temporis"-Grundsatz vereinbar ist, einen teilzeitbeschäftigten Lehrer zusätzlich zu seiner ermäßigten wöchentlichen Pflichtstundenzahl in vollem, d.h. im zeitanteilig nicht herabgesetzten, Umfang mit dauerhaften, nicht unmittelbar unterrichtsbezogenen schulischen Verwaltungsaufgaben zu betrauen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1, § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren aus § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Domgörgen
Dr. Hartung
Dr. Heitz
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