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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.06.2014, Az.: BVerwG 9 B 69.13 (9 C 14.14)
Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der Zulässigkeit der Erhebung von Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag auch bei einem noch laufenden Umlegungsverfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 17430
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 69.13 (9 C 14.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 29.08.2013 - AZ: OVG 9 LC 68/11

BVerwG, 02.06.2014 - BVerwG 9 B 69.13 (9 C 14.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2014
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. August 2013 über die Nichtzulassung der Revision wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 417,91 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die Erhebung von Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag auch bei einem noch laufenden Umlegungsverfahren zulässig ist, und zur Klärung der Frage, ob Fremdfinanzierungskosten für eine Außenbereichsstraße als beitragsfähig zu qualifizieren sind, nachdem die Straße zu einer Anbaustraße umgewandelt worden ist.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Buchberger

Prof. Dr. Korbmacher

Dr. Christ

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