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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.2014, Az.: BVerwG 7 B 20.13
Klärungsfähigkeit von Rechtsfragen bzgl. des Bayerischen Wassergesetz vor dem BVerwG; Anforderung an Revision bei Mehrfachbegründung des angegriffenen Urteils
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11169
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 20.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Würzbug - 13.09.2011 - AZ: W 4 K 10.561

VGH Bayern - 23.04.2013 - AZ: 8 B 13.386

Rechtsgrundlagen:

§ 36 WHG

Art. 20 BayWG

Art. 1 BayFiG

Fundstelle:

FStBay 2014, 836-838

BVerwG, 04.02.2014 - BVerwG 7 B 20.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Kläger wenden sich als Fischereiberechtigte gegen die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Anlagengenehmigung für einen Trainingsparcour für Motorboote im Main.

2

Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Kläger seien zwar klagebefugt. Die Klage sei aber unbegründet. Die Anlagengenehmigung sei rechtmäßig.

3

Die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Er erachtet die Klage bereits als unzulässig.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II

5

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zum einen wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 1.). Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof sein Urteil auf zwei selbstständig tragende rechtliche Gesichtspunkte gestützt, so dass die Revision nur zugelassen werden könnte, wenn auch hinsichtlich der zweiten Begründung ein geltend gemachter Revisionszulassungsgrund vorläge. Dies ist nicht der Fall (vgl. 2.).

6

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtssache des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Dem genügt die Beschwerde nicht.

7

a) Die Beschwerdebegründung setzt sich in den Passagen, die die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Drittschutzproblematik - und damit der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - betreffen, schwerpunktmäßig mit der Auslegung und Anwendung des Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) und des Art. 1 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) - hier speziell der Hegepflicht -auseinander. Bei den genannten Bestimmungen handelt es sich um Vorschriften des nichtrevisiblen Landesrechts mit der Folge, dass an sie anknüpfende Fragen der Sache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen können.

8

b) Allerdings behandelt die Beschwerdebegründung auch die vom Bund in Ausübung konkurrierender Gesetzgebungskompetenz erlassene Bestimmung des § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 2010, der materielle Anforderungen an Anlagen u.a. in oberirdischen Gewässern stellt. Dass Art. 20 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 BayWG § 36 WHG 2010 in Bezug nimmt, führt zwar nicht dazu, dass diese bundesrechtliche Regelung in Landesrecht inkorporiert wird und deshalb als Gegenstand einer Grundsatzrüge ausscheidet. Denn die Verweisung verwendet § 36 WHG 2010 lediglich als Anknüpfungspunkt für eine in der Verweisungsnorm gesetzte Rechtsfolge, nämlich die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen (vgl. zur Abgrenzung Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 73 ff.).

9

Gleichwohl ist auch insoweit, als die Beschwerdebegründung auf § 36 WHG 2010 abhebt, dem Darlegungserfordernis nicht Genüge getan. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich in dieser Hinsicht darauf, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nach Art einer Berufungsbegründung anzugreifen und Fehler der vorinstanzlichen Auslegung aufzuzeigen. Abstrakte Rechtsfragen werden hingegen weder ausdrücklich formuliert noch auch nur sinngemäß in der gebotenen Deutlichkeit herausgearbeitet.

10

2. Im Übrigen könnte die Beschwerde selbst dann keinen Erfolg haben, wenn die Beschwerdebegründung hinsichtlich der Drittschutzproblematik den Darlegungsanforderungen genügte und zudem ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf auch in der Sache zu bejahen wäre. Denn das angefochtene Urteil enthält eine Mehrfachbegründung (a). Aufgrund dessen wäre die Revision nur zuzulassen, wenn auch gegenüber der zweiten Begründung ein Zulassungsgrund vorläge. Das ist jedoch nicht der Fall (b):

a) Die Ausführungen in Randnummer 27 des Urteilsabdrucks tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts selbstständig. Obgleich sie knapp gefasst sind, bringen sie doch deutlich den Rechtsstandpunkt der Vorinstanz zum Ausdruck, dass bei Bejahung der Zulässigkeit der Klage diese unbegründet wäre, weil die Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die Abfassung im Konjunktiv bringt keine Zweifel oder Vorbehalte des Berufungsgerichts hinsichtlich der Tragfähigkeit dieser Begründung zum Ausdruck, sondern ist schlicht dem Umstand geschuldet, dass es sich um eine Hilfsbegründung handelt, die nur unter der vom Berufungsgericht verneinten Voraussetzung eingreifen kann, dass das Rücksichtnahmegebot anwendbar ist.

11

b) Bezogen auf diese zweite Begründung des angefochtenen Urteils kann dem Beschwerdeführer zwar nicht entgegengehalten werden, er habe keine von ihm als klärungsbedürftig erachtete Frage aufgeworfen. Er hat ausdrücklich die Frage formuliert,

"ob eine negative Vorbelastung dazu führen kann, dass kleinere Maßnahmen in schutzwürdige Wasserflächen immer genehmigungsfähig sind, was zu einer schleichenden und unaufhaltsamen Verschlechterung führt, oder ob der einzelne Eingriff nicht im Zusammenhang mit den vorhandenen Belastungen zu prüfen ist".

12

Die aufgeworfene Rechtsfrage wäre indessen in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da sie Landesrecht betrifft. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, nur substanzielle Eingriffe könnten für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsam sein, nicht auf das - möglicherweise dem Bundesrecht zuzuordnende - Rücksichtnahmegebot gestützt, sondern sich hierfür allein auf den Gewährleistungsbereich des Fischereirechts (Art. 1 Abs. 1 BayFiG) bezogen. Daran knüpft die Rüge der Kläger an und bezieht sich demgemäß auf nichtrevisibles Landesrecht.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten den Klägern aufzuerlegen.

14

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Nolte

Krauß

Guttenberger

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