Beschl. v. 18.12.2013, Az.: BVerwG 4 BN 20.13 (4 CN 7.13)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Sachsen-Anhalt - 29.11.2012 - AZ: OVG 2 K 41/11
BVerwG, 18.12.2013 - BVerwG 4 BN 20.13 (4 CN 7.13)
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. November 2012 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch dann eine tragfähige Rechtsgrundlage für den Erlass einer Erhaltungssatzung ist, wenn die Gemeinde mit der Satzung den Zweck verfolgt, eine vorhandene Bebauung allein wegen ihrer Lärm abschirmenden Funktion für andere bauliche Anlagen ("Blockrandbebauung") zu erhalten.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Decker
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