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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.2013, Az.: BVerwG 6 PKH 4.13 (6 A 2.13)
Anspruch auf Unterlassung angeblicher Überwachungsmaßnahmen zulasten eines Bewerbers für eine Stelle beim Bundesnachrichtendienst
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51819
Aktenzeichen: BVerwG 6 PKH 4.13 (6 A 2.13)
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 26.11.2013 - BVerwG 6 PKH 4.13 (6 A 2.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren BVerwG 6 A 2.13 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe

I

1

Der Kläger bringt vor, seit einer schriftlichen Bewerbung an den Bundesnachrichtendienst vom 11. Mai 2012 Überwachungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Seine Wohnung stehe unter technischer Überwachung. Seine Telefongespräche würden nicht nur abgehört, sondern es werde auch aktiv eingegriffen. Er habe den Eindruck, ihm mehr oder weniger nahe stehende Personen würden dazu angehalten, "irgendwelche dummen Spielchen" mit ihm zu spielen. Am 23. Juli 2012 habe er eine handgeschriebene Dienstaufsichtsbeschwerde an der Pforte des Bundesnachrichtendienstes abgegeben. Die Beschwerde sei allerdings unbeantwortet und ohne Ergebnis geblieben. Seine Wohnung stehe nach wie vor unter Überwachung, und nach wie vor fühle er sich beschattet. Es sei ihm unmöglich, unter diesen Bedingungen so etwas wie ein normales Leben zu führen. Deshalb erhebe er Untätigkeitsklage. Einen bestimmten Sachantrag hat er nicht formuliert.

2

Der Bundesnachrichtendienst bestätigt, dass der Kläger am 23. Juli 2012 ein Schreiben an der dortigen Pforte abgegeben habe. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich dabei um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gehandelt habe. Auf das Schreiben hin sei "nichts weiter veranlasst" erschienen, und es sei routinemäßig vernichtet worden. Die vom Kläger behaupteten "Unregelmäßigkeiten" würden mit Nichtwissen bestritten, da sie in keiner Weise auf ein Verhalten des Bundesnachrichtendienstes zurückgingen. Es werde versichert, dass der Bundesnachrichtendienst zu keinem Zeitpunkt jemals irgendwelche Maßnahmen - in wie auch immer gearteter Weise - gegen den Kläger ergriffen habe. Insbesondere werde der Kläger nicht vom Bundesnachrichtendienst "beschattet", geschweige in seiner Wohnung "abgehört" oder sonst wie überwacht bzw. seitens des Bundesnachrichtendienstes in dessen Telekommunikation eingegriffen. Dies sei auch in der Vergangenheit nicht geschehen. Der Bundesnachrichtendienst habe auch nicht das geringste Interesse daran, wenn Dritte sich plötzlich vom Kläger abwendeten oder gar mit ihm "dumme Spielchen spielten".

II

3

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat keinen ausformulierten Antrag gestellt. Sein Begehren ist jedoch dahin zu verstehen, dass er sich gegen Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes wendet, denen er sich seit mehr als einem Jahr ausgesetzt fühlt und deren Unterlassung er verlangt.

4

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil der Kläger keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seines Vorbringens dargetan hat und die Beklagte die Ausführung der behaupteten Maßnahmen bestreitet. Er zählt Beobachtungen auf, deren Ursachen er beim Bundesnachrichtendienst sieht, ohne den Ursachenzusammenhang zu substantiieren. Das trifft für die Behauptung zu, seine Wohnung stehe "unter technischer Überwachung"; er legt aber weder ein entsprechendes technisches Gerät vor noch beschreibt er es. Genauso gilt dies für die behauptete Beschattung beim Einkaufen; er beschreibt in keiner Weise Personen oder Gerätschaften, die einer solchen Beschattung dienen könnten. Ebenso ungreifbar bleibt sein Vorbringen, ein Gespräch mit der Fa. A. in der Schweiz sowie dem Bundesministerium der Justiz "möglicherweise mit Mitarbeitern der Rechtsverletzer und gar nicht mit dem beabsichtigten Gesprächspartner geführt" zu haben. In gesteigertem Maße trifft die fehlende Substantiierung auf den klägerischen Vortrag zu, dass er den Eindruck habe, ihm mehr oder weniger nahe stehende Personen würden dazu angehalten, "irgendwelche dummen Spielchen" mit ihm zu spielen.

5

Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche den Vortrag des Klägers - wenn auch nur indirekt - erhärten könnten. Sie hat die Übergabe eines Schreibens am 23. Juli 2012 an ihrer Pforte bestätigt, gibt allerdings an, dieses nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde aufgefasst und deshalb seinerzeit nicht beschieden zu haben. Die ihr seitens des Klägers zugeschriebenen Maßnahmen bestreitet sie mit Nichtwissen. Dies erscheint angesichts des geringen Objektivierungsgrades des klägerischen Vorbringens als nachvollziehbar.

6

Soweit das Begehren auf die Beantwortung des klägerischen Schreibens vom 23. Juli 2012 gerichtet sein könnte, ist einem denkbaren Rechtsschutzziel durch die Beklagte inzwischen entsprochen worden, so dass eine entsprechende Klage ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie hat nämlich mit Schreiben an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 8. März 2013 in der vorliegenden Sache die in dem Schreiben möglicherweise liegende Dienstaufsichtsbeschwerde unter Verweis auf ihr Vorbringen in der Sache beschieden.

Neumann

Dr. Graulich

Prof. Dr. Hecker

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