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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.11.2013, Az.: BVerwG 6 VR 1.13
Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung bzgl. der Vereinigung "DawaFFM" und des Internationalen Jugendvereins "Dar al Schabab"
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49591
Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 1.13
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 18.11.2013 - BVerwG 6 VR 1.13

Redaktioneller Leitsatz:

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung gegen die Vereinigung DawaFFM einschließlich des Internationalen Jugendvereins Dar al Schabab überwiegt das Aufschubinteresse der betroffenen Vereinigungen, weil die angefochtene Verfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 25. Februar 2013 werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Das für die Antragsgegnerin handelnde Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 25. Februar 2013 fest, dass sich die Vereinigung DawaFFM, die Antragstellerin zu 1, einschließlich des Internationalen Jugendvereins Dar al Schabab, des Antragstellers zu 2, als ihrer Teilorganisation gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte. DawaFFM und Dar al Schabab seien verboten und würden aufgelöst. Ferner wurden die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen von DawaFFM oder Dar al Schabab für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots untersagt. Das Vermögen der verbotenen Organisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen. Mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen wurde die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt.

2

Die Antragsteller haben Anfechtungsklagen gegen die Verbotsverfügung erhoben (Az.: BVerwG 6 A 3.13). Sie beantragen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen.

3

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II

4

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen sind unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist in formeller (1.) und materieller (2.) Hinsicht nicht zu beanstanden.

5

1. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich hinreichend begründet. Sie hat zum einen auf das besondere Gewicht der Rechtsgüter abgestellt, die bei einer zu erwartenden Fortsetzung der als Vereinstätigkeit erfassten Aktivitäten bedroht seien. Zum anderen hat sie auf die Gefahr verwiesen, dass Vermögensgegenstände, nicht veröffentlichte Unterlagen und Propagandamaterial, die Grundlage dieser Aktivitäten seien, beiseite geschafft und später zur Fortsetzung derselben verfassungswidrigen Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG verwendet werden würden.

6

2. Die Anträge haben in der Sache keinen Erfolg, weil bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung der Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehung gebührt. Diese Bewertung kann sich bereits unabhängig von der Frage der Erfolgsaussicht der erhobenen Klagen auf Teile des Vortrags der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren stützen (a) und ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür spricht, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist und die Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen werden (b).

7

a) Ein wesentlicher Einwand, mit dem die Antragstellerin zu 1 die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung im gerichtlichen Verfahren bestritten hat, geht dahin, die DawaFFM stelle keinen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes dar. Es gebe vielmehr lediglich eine Internetplattform mit dieser Bezeichnung, die von dem Vorsitzenden des Antragstellers zu 2 betrieben werde. Gesetzt den Fall, dieser abschließend erst im Hauptsacheverfahren zu beurteilende Vortrag entspräche den Tatsachen, würde sich zwar bereits aus diesem formellen Grund die Verbotsverfügung, soweit sie gegen die Antragstellerin zu 1 gerichtet ist, als rechtswidrig erweisen. Gleichwohl kann im Rahmen des Eilverfahrens vorläufig darauf abgestellt werden, dass die die Antragstellerin zu 1 repräsentierenden Personen, sofern sie sich tatsächlich nicht zu einem Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG zusammengeschlossen haben sollten, durch das dann materiell ins Leere gehende Vereinsverbot in ihren Tätigkeiten nicht derart beeinträchtigt werden, dass eine Außervollzugsetzung der Verbotsverfügung geboten ist.

8

Hinsichtlich des Antragstellers zu 2 besteht ungeachtet der Frage seiner Eigenschaft als Teilorganisation eines verfassungswidrigen Vereins schon deshalb keine Notwendigkeit, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage im Wege einer Eilentscheidung vorläufig wiederherzustellen, weil er vortragen lässt, er habe bereits seit langem - genauer, seit es sich als unmöglich erwiesen habe, den Bau einer Moschee in Frankfurt am Main zu realisieren -keine Tätigkeit mehr entfaltet.

9

b) Für die Aufrechterhaltung des angeordneten Sofortvollzugs der angefochtenen Verbotsverfügung spricht zudem, dass sich diese nach dem für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Erkenntnisstand des Senats aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird.

10

Die Antragsgegnerin hat eine dichte Kette von Indizien für einen Vereinscharakter der Antragstellerin zu 1 und für die Eigenschaft des Antragstellers zu 2 als Teilorganisation dieses Vereins beigebracht. Sie hat ferner das Eingreifen der Vereinsverbotsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG und des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG nach summarischer Prüfung in sich schlüssig begründet. Demgegenüber haben die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bisher eine Grundlage für durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht aufzuzeigen vermocht.

11

Es spricht insbesondere wenig dafür, dass sich die für die Entscheidung des vorliegenden Falles relevanten Umstände im Sinne der Argumentation der Antragsteller auf - vor dem Hintergrund des Grundrechtes aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu würdigende - theologische Bekundungen zum Islam reduzieren lassen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin mit von den Antragstellern nicht ansatzweise erschütterter Nachvollziehbarkeit dargelegt, dass die Äußerungen und Bestrebungen, die nach derzeitigem Erkenntnisstand zu Recht der DawaFFM als Verein zugeschrieben werden, jedenfalls in zweierlei Hinsicht den Bereich des rein Religiösen verlassen haben und in Befürwortungen von Gewalt übergegangen sind, die auch unter Berücksichtigung der Gewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die in Rede stehenden Vereinsverbotsgründe erfüllen (vgl. zu dem Verhältnis dieser Normen allgemein: Urteile vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 S. 37 ff. und - BVerwG 6 A 1.02 -Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 36 S. 49 f. sowie vom 25. Januar 2006 - BVerwG 6 A 6.05 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44 Rn. 9 ff.).

12

Dabei handelt es sich zum einen um die Rechtfertigung der schweren gewaltsamen Ausschreitungen, die Teilnehmer einer Demonstration gegen das Zeigen der sog. Mohammed-Karrikaturen durch andere Demonstranten Anfang Mai 2012 in Solingen und Bonn begangen haben, und die mit dieser Billigung verbundenen Drohungen auch gegenüber staatlichen Stellen. Die Äußerungen, die die Antragsteller hierzu bisher im gerichtlichen Verfahren abgegeben haben, haben einen bagatellisierenden Charakter und werden der Gewichtigkeit der in Rede stehenden Vorwürfe nicht gerecht. Zum anderen gehört in diesen Zusammenhang die Verherrlichung von Gewaltanwendung gegen Juden, Schiiten, Christen und Angehörige westlicher Staaten in sog. Nashids und Bittgebeten. Auch hiervon haben sich die Antragsteller bisher jedenfalls nicht in überzeugender Weise distanziert.

13

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Neumann

Hahn

Dr. Möller

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