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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.2013, Az.: BVerwG 3 PKH 4.13 (3 B 9.13)
Bewilligung von PKH i.R.e. Anspruchs auf Zahlung einer höheren Betriebsprämie für das Jahr 2006
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49588
Aktenzeichen: BVerwG 3 PKH 4.13 (3 B 9.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 11.08.2011 - AZ: OVG 10 LB 140/12

BVerwG, 06.11.2013 - BVerwG 3 PKH 4.13 (3 B 9.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 9.13 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt im Wege der Wiederaufnahme des durch Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12. Februar 2008 und - im Umfang der zugelassenen Berufung - durch Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2011 rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens eine höhere Betriebsprämie für das Jahr 2006. Das Oberverwaltungsgericht hat die Wiederaufnahmeklage mit Beschluss vom 16. Januar 2013 verworfen, weil sich der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht von einem Prozessbevollmächtigten habe vertreten lassen und sich zur Klageart nicht gemäß § 587 ZPO erklärt habe. Zugleich hat das Oberverwaltungsgericht ein Ablehnungsgesuch verworfen, weil dieses nicht von einem Prozessbevollmächtigten angebracht wurde. Der Kläger hat hierauf mit Schreiben vom 22. Januar 2013 unter Berufung auf § 44 ZPO geltend gemacht, ein Ablehnungsgesuch müsse nicht von einem Anwalt gestellt werden, und erklärt, er beantrage "die Einsetzung in den vorigen Stand" und lege hilfsweise "sofortige Beschwerde" ein. Auf ein Hinweisschreiben hat der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2013 die Weitergabe "der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht" und in diesem Zuge Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerden bei der vom Senat eigenständig vorzunehmenden Prüfung des Vorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Dementsprechend kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 1 ZPO) nicht in Betracht.

3

1. Soweit sich der Kläger mit einer "sofortigen Beschwerde" gegen den Beschluss wendet, mit dem sein Ablehnungsgesuch verworfen wurde, hat bereits das Oberverwaltungsgericht in einem Hinweisschreiben zutreffend ausgeführt, dass Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 146 Abs. 2 VwGO).

4

2. Auch soweit sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wendet, mit dem seine Wiederaufnahmeklage verworfen wurde, kann ihm mangels Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Ein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, insbesondere ein Verfahrensmangel (Abs. 2 Nr. 3), ist nicht erkennbar.

5

a) Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Ablehnungsgesuch in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht werden kann. Dies folgt zwar nicht aus den gemäß § 54 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbaren Bestimmungen der §§ 41 - 49 ZPO. Die Notwendigkeit, sich vor dem Oberverwaltungsgericht von einem Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ergibt sich jedoch aus § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Prozesshandlungen, die entgegen dieser Vorschrift nicht von einem Prozessbevollmächtigten vorgenommen werden, sind nicht wirksam.

6

b) Der Kläger kann sich auch nicht auf den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 2 VwGO berufen, weil an dem Beschluss ein bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossener Richter mitgewirkt habe. Er meint, der von ihm abgelehnte Berichterstatter sei ihm gegenüber aufgrund seiner "vorherigen Beteiligung" unbestreitbar regresspflichtig und daher ausgeschlossen (§ 41 Nr. 1 ZPO). Für die behauptete Regresspflicht besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt.

7

c) Soweit der Kläger den Berichterstatter als Zeugen benannt hat und nunmehr auch den Senatsvorsitzenden als Zeugen gehört wissen will, wurde er bereits durch das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zeugenbenennung nicht bereits zum Ausschluss des Richters führt (§ 41 Nr. 5 ZPO). Auch dessen Mitwirkung an dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2011 führt nicht zu einem gesetzlichen Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO, denn diese Bestimmung schließt die Mitwirkung an dem Verfahren der Wiederaufnahmeklage nicht aus, weil ein Richter an der angegriffenen Entscheidung beteiligt war (Beschluss vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 BN 35.03 - [...] Rn. 10 m.w.N.). Soweit der Kläger den Berichterstatter als Zeugen benannt hat, wurde er bereits durch das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass allein dies nicht zu dessen Ausschluss führt (§ 41 Nr. 5 ZPO).

Kley

Rothfuß

Dr. Wysk

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