Beschl. v. 24.09.2013, Az.: BVerwG 8 B 25.13 (8 C 9.13)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Trier - 08.05.2012 - AZ: 1 K 1302/11.TR
OVG Rheinland-Pfalz - 15.03.2013 - AZ: 10 A 10573/12.OVG
BVerwG, 24.09.2013 - BVerwG 8 B 25.13 (8 C 9.13)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2013 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - wird auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob es die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlrechtsgrundsätze der Unmittelbarkeit, der Allgemeinheit und/oder der Gleichheit der Wahl verbieten, dass eine Vorschrift des Landeskommunalrechts die Gemeindevertretung ermächtigt, einem gewählten Mitglied der Gemeindevertretung, das straffällig geworden ist, durch Mehrheitsbeschluss nach seinem Ermessen das Mandat zu entziehen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Rudolph
Dr. Held-Daab
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