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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.2013, Az.: BVerwG 2 B 29.12 (2 C 37.13)
Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gem. § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX für die Zurruhesetzung eines Beamten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46012
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 29.12 (2 C 37.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 11.01.2012 - AZ: 3 B 10.346

BVerwG, 24.09.2013 - BVerwG 2 B 29.12 (2 C 37.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2012 - 3 B 10.346 - wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Bedeutung dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Zurruhesetzung eines Beamten gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F. zukommt.

Domgörgen

Dr. Hartung

Thomsen

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