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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.2013, Az.: BVerwG 1 B 4.13
Klärungsbedürftigkeit des Erfordernisses einer vorherigen Ausreise bei Festsetzung einer Sperrfrist gegenüber einem Asylberechtigten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45589
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 4.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Stuttgart - 01.03.2012 - AZ: 11 K 3569/11

VGH Baden-Württemberg - 05.12.2012 - AZ: 11 S 739/12

nachgehend:

BVerwG - 06.03.2014 - AZ: BVerwG 1 C 5.13

BVerwG, 12.09.2013 - BVerwG 1 B 4.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2013
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft
und Dr. Maidowski
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.

3

Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dörig

Dr. Maidowski

Prof. Dr. Kraft

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