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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.2013, Az.: BVerwG 8 KSt 1.13 (8 C 17.12)
Änderung der Streitwertfestsetzung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44227
Aktenzeichen: BVerwG 8 KSt 1.13 (8 C 17.12)
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 03.09.2013 - BVerwG 8 KSt 1.13 (8 C 17.12)

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der Bemessung des Streitwerts ist nicht auf die Höhe eines angedrohten Zwangsgeldes abzustellen, wenn die Zwangsgeldandrohung nicht isoliert angegriffen, sondern nur ihre Rechtswidrigkeit wegen der Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts geltend gemacht wurde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser, Dr. Held-Daab
und Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Der im Verfahren - BVerwG 8 C 17.12 - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2013 ergangene Beschluss zur Streitwertfestsetzung wird geändert. Die Änderung der Streitwertfestsetzung für den ersten und zweiten Rechtszug wird aufgehoben. Für das Revisionsverfahren wird der Wert des Streitgegenstandes auf 75 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Juni 2013 beschlossene Streitwertfestsetzung wird als Anregung zu deren Änderung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ausgelegt. Die Frist gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist gewahrt.

2

Nach Anhörung der Beklagten, die sich dem Vortrag des Klägers angeschlossen hat, wird die Streitwertfestsetzung im aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang geändert. Die Wertfestsetzung für die beiden Vorinstanzen wird damit wieder hergestellt. Die Streitwertbemessung für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG.

3

Bei der Bemessung war entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht auf die Höhe der angedrohten Zwangsgelder abzustellen, weil die Zwangsgeldandrohung hier nicht isoliert angegriffen, sondern nur ihre Rechtswidrigkeit wegen der Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts geltend gemacht wurde. Maßgebend für das wirtschaftliche Interesse des Klägers war deshalb der voraussichtliche Jahresgewinn, der - auch nach seinen Angaben - mit mindestens dem von den Vorinstanzen angenommenen Betrag von 15 000 € pro Betriebsstätte zu beziffern ist. Eine höhere Festsetzung kam mangels konkreten Vorbringens zu den Gewinnerwartungen aus der untersagten Tätigkeit in den fünf Betriebsstätten nicht in Betracht. Der Betrag war auch nicht für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens - BVerwG 8 C 53.12 - zu verdoppeln, weil der ursprüngliche Anfechtungsantrag nicht um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ergänzt, sondern nur bezüglich des von der Anfechtung ex tunc bereits erfassten, vergangenen Zeitraums auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt wurde.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Rudolph

Dr. Held-Daab

Dr. Hauser

Dr. Deiseroth

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