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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.2013, Az.: BVerwG 7 B 23.13
Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44226
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 23.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 06.05.2013 - AZ: VGH 22 B 12.1967

BVerwG, 02.09.2013 - BVerwG 7 B 23.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2013 mit Schriftsatz vom 27. August 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Nolte

Brandt

Guttenberger

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