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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.2013, Az.: BVerwG 9 VR 7.13 (9 VR 6.13)
Hinreichende Äußerungsfrist im Zusammenhang mit einstweiligen Rechtschutz bzgl. des Baus einer Überführung; Anforderungen an die Gewährung von rechtliches Gehör
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44726
Aktenzeichen: BVerwG 9 VR 7.13 (9 VR 6.13)
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 30.08.2013 - BVerwG 9 VR 7.13 (9 VR 6.13)

Redaktioneller Leitsatz:

Überwiegt im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme das öffentliche Vollzugsinteresse eindeutig das private Aussetzungsinteresse, besteht kein Grund für die Gewährung einer längeren abschließenden Äußerungsfrist für den Betroffenen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die
Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge der Antragsteller ist unbegründet.

2

Gemäß § 152a Abs. 1 VwGO setzt eine erfolgreiche Anhörungsrüge voraus, dass das Gericht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gericht hat das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist allerdings nicht verpflichtet, das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt ausdrücklich Stellung zu nehmen. Vielmehr konnte sich der Senat, zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankam. Nur insoweit musste er auch die etwaige Gewährung einer zusätzlichen Äußerungsfrist in Betracht ziehen. Daran gemessen verletzt der angegriffene Beschluss die Antragsteller nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.

3

Der Senat hat - bei als offen eingeschätzter Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache - das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Planergänzungsbeschlusses gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller im Rahmen einer Folgenabwägung bewertet und als vorrangig angesehen. Dabei hat er berücksichtigt, dass der in § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht lediglich die Behörde von der Pflicht entbindet, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug anhand der konkreten Planungssituation besonders zu begründen, sondern darüber hinaus die gesetzliche Wertung zum Ausdruck bringt, dass das Vollzugsinteresse gerade bei offenem Prozessausgang regelmäßig erhebliches Gewicht beansprucht (Beschlüsse vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244 f.> und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 6 VR 5.07 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 74 Rn. 26).

4

Unter dieser Prämisse verneint der angegriffene Beschluss ein erhebliches Aussetzungsinteresse der Antragsteller deshalb, weil ihre Wohnungen in beträchtlicher Entfernung sowohl vom Bauplatz der Behelfsbrücke (2 km) als auch von der Baustraße (1,4 km) liegen und relevante Schadstoffbelastungen allein infolge des durch den Bau der Behelfsbrücke verursachten zusätzlichen Verkehrs angesichts der örtlichen Verhältnisse auch im Übrigen ausgeschlossen werden können. Die Antragsteller bemängeln, dass die ihnen nach Eingang der Antragserwiderung zur abschließenden Äußerung gesetzte Frist zu kurz gewesen sei, um insbesondere auf den erheblichen Lkw-Verkehr hinzuweisen, der aufgrund der laut Baubeschreibung durchzuführenden Erdarbeiten erforderlich sei und in beträchtlichem Umfang über die bestehende Autobahn in einer Entfernung von nur ca. 300 m von ihren Wohnungen entfernt abgewickelt werde. Dabei übersehen sie aber, dass die durch die Aussetzung des Baus der gleichfalls umstrittenen Behelfsfahrbahn bewirkte Teilerledigung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Interessenabwägung wesentlich vereinfacht hatte und ihr Aussetzungsinteresse infolge dieser Änderung der Sachlage offensichtlich nur noch ein allenfalls geringes Gewicht für sich in Anspruch nehmen konnte. Denn einerseits mussten und müssen die Antragsteller bereits aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009, der den Ausbau der Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld einschließt, - unbeschadet der konkreten zeitlichen und sonstigen Modalitäten des hier angefochtenen Planergänzungsbeschlusses - mit umfangreichen Bauarbeiten einschließlich des Baus einer Behelfsüberführung der B 19 über die A 3 (siehe dazu das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 63) und den damit notwendig einhergehenden bauzeitlichen Belästigungen in jedem Fall rechnen und diese dulden. Andererseits sind die Einzelheiten des Bauablaufs - insbesondere die genaue räumliche und zeitliche Verteilung des baubedingten Lkw-Verkehrs, soweit dieser der hier allein umstrittenen Errichtung der Behelfsbrücke überhaupt zuzurechnen ist -erst Gegenstand der Ausführungsplanung, gegen die (auch vorläufiger) Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO nicht erlangt werden kann (siehe zuletzt Beschluss vom 11. Juli 2013 - BVerwG 9 VR 5.13 - [...] Rn. 8 m.w.N.). In dieser Lage musste sich dem Senat die Gewährung einer längeren abschließenden Äußerungsfrist nicht aufdrängen; denn die von den Antragstellern im Schriftsatz vom 13. August 2013 beantragte Fristverlängerung bezog sich nicht auf etwaige weitere Ausführungen zum befürchteten Lkw-Verkehr, sondern auf die von ihnen bestrittene Eilbedürftigkeit der Bauarbeiten. Gleiches gilt, soweit der Senat in seinem angegriffenen Beschluss der Behauptung der Antragsteller, sie hätten infolge massiver Staus auf der Behelfsbrücke mit einer erheblichen zusätzlichen Schadstoffbelastung zu rechnen, die Substanz abgesprochen hat. In dem erwähnten Urteil vom 3. März 2011 (a.a.O.) hat der Senat es zwar für plausibel gehalten, dass eine auf weniger als vier Fahrspuren ausgelegte Behelfsbrücke massive Staus verursachen würde. Bei der nunmehr vierspurig geplanten und im Unterschied zur bestehenden Brücke mit Linksabbiegespuren zu versehenden Behelfsbrücke war und ist eine derart erhebliche Staugefahr aber nicht ersichtlich. Noch fernliegender ist die Annahme einer dadurch etwa bewirkten wesentlichen Zusatzbeeinträchtigung der 2 km von der Behelfsbrücke entfernt wohnenden Antragsteller.

5

Gegenüber dem danach insgesamt nur gering zu veranschlagenden Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat der Senat das öffentliche Vollzugsinteresse unter dem Gesichtspunkt für vorrangig gehalten, dass der Antragsgegner sonst die Behelfsbrücke - entgegen der in dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck kommenden Wertung - bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht errichten und in diesem Zeitraum, der sich durch einen erst daran anschließenden Bau der Behelfsbrücke noch verlängern würde, nicht mit dem bestandskräftig planfestgestellten Neubau der Überführung der B 19 über die A 3 beginnen könnte. Unter dieser Prämisse waren die Einzelheiten verschiedener auf die Behelfsbrücke bezogener Bauzeitenpläne, deren Unstimmigkeit die Antragsteller rügen, letztlich ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage, ob die bestehende Überführung in ihrer Dauerhaftigkeit und Standsicherheit schon jetzt massiv beeinträchtigt ist (so der Antragsgegner in seinem im angegriffenen Beschluss auszugsweise wiedergegebenen Schriftsatz vom 8. August 2013) oder ob entgegen der Behauptung des Antragsgegners "bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache die B 19-Brücke nach menschlichem Ermessen gefahrlos weiterhin befahren werden" kann, wie die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 13. August 2013 vorgetragen haben. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Gesuch der Antragsteller auf Verlängerung der Frist zur abschließenden Äußerung (s.o.) musste daher nicht entsprochen werden. Denn entscheidend für die Interessenabwägung des Senats war und ist, dass das nach der gesetzlichen Wertung ohnehin regelmäßig besonders gewichtige Vollzugsinteresse, das nicht nur wegen der als solcher unbestrittenen Schadhaftigkeit der alten Brücke, sondern auch und gerade wegen der verkehrstechnischen Erfordernisse des Bauablaufs, die die Errichtung der Behelfsbrücke gebieten, bevor mit dem eigentlichen Ausbau der planfestgestellten Anschlussstelle überhaupt begonnen werden kann, vorrangig ist gegenüber dem Interesse der Antragsteller, vorläufig von Belastungen verschont zu werden, mit denen sie im Wesentlichen ohnehin rechnen müssen.

6

Die weiteren für den Fall des Erfolges der Anhörungsrüge vorsorglich gestellten Verfahrensanträge erübrigen sich damit.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dr. Bier

Dr. Bick

Buchberger

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