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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.2013, Az.: BVerwG 4 B 22.13
Begründetheit einer Anhörungsrüge durch Geltendmachung mangelnder Sachaufklärung durch das Oberverwaltungsgericht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44312
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 22.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 30.11.2012 - AZ: 1 LB 3/12

nachgehend:

BVerwG - 04.12.2013 - AZ: BVerwG 4 B 44.13 (4 B 22.13)

BVerwG, 27.08.2013 - BVerwG 4 B 22.13

Redaktioneller Leitsatz:

Wenn es aus Sicht des Gerichts betreffend die Einschätzung des künstlerischen Wertes eines Hauses selbst zur Annahme einer besonderen Bedeutung nach § 5 Abs. 2 S. 1 DSchG SH ("Schutzstufe II") nicht des Vergleichs mit äquivalenten Objekten derselben Kunstrichtung und Entstehungszeit bedarf, besteht für einen solchen Vergleich zur Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 DSchG SH ("Schutzstufe I") ebenfalls kein Anlass; eine weitere Sachverhaltsermittlung drängt sich dann nicht auf.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2013
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und
Dr. Külpmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Oberverwaltungsgericht habe sich bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 12. Januar 2012 (GVOBl Sch.-H. S. 83) weiterer Aufklärungsbedarf aufdrängen müssen, um - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt habe - "eine erheblich über dem Durchschnitt liegende äußere Gestaltung" (Rn. 51) des klägerischen Gebäudes anzunehmen. Hierzu habe es eines Vergleichs mit den bekannten etwa zehn Villen und zwei Landhäusern aus der Entstehungszeit des streitbefangenen Gebäudes bedurft.

3

Die Rüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung verletzt ein Gericht grundsätzlich nicht, wenn es - wie hier - von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 B 20.12 - [...] Rn. 6). Das Unterlassen eines Beweisantrages ist nur unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne einen solchen Antrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Maßgeblich hierfür ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 1.96 - BVerwGE 106, 115 [BVerwG 14.01.1998 - 11 C 11/96] <119>, Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> und vom 20. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 7).

4

Eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Oberverwaltungsgericht nicht aufdrängen. Die Beschwerde missversteht die angegriffene Entscheidung: Nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts kommt es für das öffentliche Erhaltungsinteresse im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG SH nicht darauf an, "ob und ggf. wie viele andere (vergleichbare) Häuser" aus einer bestimmten Zeitspanne in einer geographischen Region vorhanden sind (UA Rn. 50). Die Annahme der Überdurchschnittlichkeit der äußeren Gestaltung in der folgenden Passage geht damit nicht von einem solchen, von den Klägern vermissten Vergleich aus, sondern schätzt den künstlerischen Wert des Hauses allgemein ein.

5

Dies bestätigen die Ausführungen zur Annahme eines besonderen Kulturdenkmals nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DSchG SH (Rn. 52 ff.): Ob ein Gebäude als besonderes Kulturdenkmal im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 DSchG SH in das Denkmalbuch einzutragen ist, kann nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts den von den Klägern geforderten Vergleich mit äquivalenten Objekten derselben Kunstrichtung und Entstehungszeit erforderlich machen, wenn insoweit Zweifel verbleiben und besondere Lagemerkmale fehlen (Rn. 57). Hier zeigten indes die Umstände des Einzelfalls die besondere Bedeutung des Hauses der Kläger, so dass es einer vergleichenden Betrachtung mit anderen, äquivalenten Objekten nicht bedürfe (UA Rn. 59 f.). Wenn es aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts aber selbst zur Annahme einer besonderen Bedeutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DSchG SH ("Schutzstufe II") nicht des geforderten Vergleichs bedurfte, bestand für einen solchen Vergleich zur Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG SH ("Schutzstufe I") ebenfalls kein Anlass.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Gegenüber der Vorinstanz war der Streitwert um die Hälfte zu reduzieren, da der Denkmalschutz für das Gebäudeinnere nicht mehr im Streit steht.

Dr. Gatz

Dr. Külpmann

Petz

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